Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Photogen, Mineral-Säuren u. s. w. Ebenso bleibt flüssige Hefe und Most von 
der Versendung mit der Post ausgeschlossen. 
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Deklaration oder mit 
Verschweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, haben vorbehalllich 
der Bestrafung nach den Landesgesetzen für jeden daraus entstehenden Schaden 
zu haften. 
§. 13. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß 
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und der- 
gleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung ange- 
nommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln 
verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur 
des Inhaltes der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem 
Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht deklarirt sind, so hat der Absender den 
Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen an- 
deren Postgütern verursacht wird. 
Zündhütchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt 
und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst deklarirt wer- 
den. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für 
den aus allenfallsiger Explosion entstehenden Schaden haftbar. 
Das Gewicht einer Fahrpostsendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht 
erheblich übersteigen. Den einzelnen Postverwaltungen bleibt unbenommen, sich 
wegen Annahme eines höheren Maximal-Gewichtes für den gegenseitigen Verkehr 
zu verständigen. 
§. 14. 
Sendungen unter Band. 
Gegen die für Sendungen unter Band sestgesetzte ermäßigte Taxe können be- 
fördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, oder sonst auf mecha- 
nischem Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. 
Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopir-Maschine oder mittelst Durch- 
druckes hergestellten Schriftstücke, sowie gebundene Bücher. Die Sendungen müssen 
offen unter schmalem Streif= oder Kreuz-Bande eingeliefert werden. Das Band
	        
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