Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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muß dergestalt angelegt seyn, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des 
Inhaltes der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet 
ist, erkannt werden kann. 
Die Sendungen müssen frankirt seyn und dürfen das Gewicht von einem 
halben Pfunde einschließlich nicht übersteigen. 
Die Adresse muß auf dem Streif= oder Kreuz-Bande und darf nicht auf der 
Sendung selbst angebracht seyn. 
Mehre Gegenstände dürfen unter Einem Bande versendet werden, sofern sie 
von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band ge- 
eignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen 
Adressen oder besonderen Adreß= Umschlägen versehen seyn. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Band gegen die ermäßigte 
Taxe ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. 
außer der Adresse irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten 
haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen ge- 
schrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, 
durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstrei- 
chen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Abschneiden oder Ausschneiden ein- 
zelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. 
Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Land- 
karten u. s. w. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber selbstverständ- 
lich keine Handzeichnungen, sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahl- 
stich, Kupferstich u. s. w. hergestellt seyn. 
Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend welcher 
Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Aus- 
nahme des Namens oder der Firma des Absenders. Den Preis-Couranten, Cir- 
cularen und Empfehlungsschreiben kann noch eine innere, mit der äußeren überein- 
stimmende Adresse, sowie Ort, Datum und Namensunterschrift, hinzugefügt wer- 
den. Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeich- 
nung der Firma von mehren Theilnehmern der Handlung versehen seyn. Den 
Correctur-Bogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Aus- 
stattung und den Druck betreffen, hinzugefügt werden. Das Manuseript darf da- 
gegen den Correctur-Bogen nicht beigefügt werden. 
Sendungen, welche sich zur Beförderung unter Band gegen die ermäßigte 
Taxe nicht eignen, können vor der Absendung dem Aufsgeber zurückgestellt werden. 
Werden dergleichen Sendungen abgesandt, so ist das gewöhnliche Brief-Porto nebst 
dem Zuschlage, ohne Berücksichtigung der verwendeten Kreuzband-Marken, zu erheben. 
 
	        
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