Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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§. 22. 
Speditions-Wege für Fabrpostsendungen. 
Dem Aufgeber einer Fahrpostsendung soll in besonderen Fällen, wenn durch 
die Versendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil er- 
reicht werden kann, freistehen, den Speditions-Weg selbst zu bestimmen. 
§. 23. 
Jurückforderung von Postsendungen durch den Aufgeber. 
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren 
Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs- 
orte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditions-Dien- 
stes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Um-Speditionsorte. 
In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei 
der absendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persön= 
lichkeit auszuweisen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden 
Vorschriften. 
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zu- 
rückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so ge- 
nau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erkennen ist. 
Die gedachte Postanstalt fertiget das Reklamations-Schreiben aus, welchem die Post- 
anstalten des betreffenden Courses Folge zu leisten haben. 
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine 
diesfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn 
nicht die Postanstalt des Aufgabeortes amtlich bescheiniget hat, daß der Absender 
sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dieses 
geschehen, muß in der Depesche bemerkt seyn. 
Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franko, 
nicht aber das durch Marken entrichtete Franko zurückgegeben. 
Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto wie für 
eine gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten und zwar bei Fahrpostsendungen 
bis zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird. 
. 24. 
Aushändigung von Postsendungen an den Adressaten an Um-Speditionsorten. 
Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzel- 
nen Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung
	        
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