Uegierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 15. Februar 1861.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
Nachdem die Regierungen der zum deutschen Zoll= und Handels-Vereine ge-
hörenden Staaten die gänzliche Aufhebung der Abgaben für den Waarendurchgang,
mit Einschluß der an Stelle der Durchgangsabgaben bestehenden Ausgangsalgaben,
und die entsprechende Abänderung des durch Unser Gesetz vom 29. Oktober 1856
(Regierungs-Blatt Nr. 26) publizirten Vereins-Zolltarifes beschlossen haben, verord-
nen Wir zu Folge dieses Vereinsbeschlusses hierdurch mit im Voraus ertheilter
Zustimmung des getreuen Landtages:
Artikel 1.
Vom 1. März dieses Jahres an sind die Abgaben für den Waarendurchgang
(dritte Abtheilung des Tarifes), ferner die in der zweiten Abtheilung des Tarifes
unter Position 2 a, Position 5 e 2 und 3, Position 5 f 1 und Position 26
Anmerkung 1 festgesetzten Ausgangszölle aufgehoben. Die unter diesen Positionen
begriffenen Gegenstände werden der ersten Abtheilung des Tarifes zugewiesen, mit-
hin von jeder Abgabe befreit.
Artikel 2.
Alle diejenigen Bestimmungen früherer Gesetze und Verordnungen, welche mit
der Aufhebung der Durchgangszölle nicht vereinbar sind, treten von gleichem Zeit-
punkte an außer Kraft.
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