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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Februar 1861.
Carl Alegander.
von Watzdorf. G. Thon.
Gesetz,
die Aufhebung der Durchgangsabgaben betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Um sowohl die von der Großherzoglichen Landes-Brandversicherungsanstalt
für die in den vorausgegangenen Jahren sich ereigneten Brandschäden zu decken.
als auch zur Bestreitung der bei jener Anstalt weiter vorkommenden laufenden Aus-
gaben, wird hiermit von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern im Groß-
herzogthume auf dem Grunde des Brandversicherungs-Katasters für das laufende
Jahr 1861 zu vergebenden Konkurrenz-Summen ein Beitrag von
Einem halben Pfennig L. W.
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe mit
dem 15. April d. J.
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll.
Es wird solches den betheiligten Gebäudebesitzern, sowie den betreffenden Ober-
und Unter-Einnahmen zur Nachricht bekannt gemacht, und werden nicht nur die
Ersteren zugleich aufgefordert, die fraglichen Beiträge zu dem vorbezeichueten Ter-
mine pünktlich abzuführen und zu berichtigen, sondern es erhalten auch sämmtliche
Orts-Steuereinnehmer die Anweisung, in Gemäßheit der höchsten Verordnung vom
2. Juni 1854 über die Erhebung der direkten Steuern und der Landes-Brand-
versicherungsbeiträge für die ungesäumte Beibringung und Einlieferung der desfall-
sigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in den gesetzlich annehmba-
ren Münzsorten, ohne erst weitere besondere Anweisung hierzu zu erwarten, pflicht-
mäßig Sorge zu tragen.