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werden, so wird der übrig bleibende Theil des Altien-Kapitals bis zu dem
Betrage von 4000 Thalern zur Gründung des Reserve-Fonds verwendet.
c) Sollte jedoch der Reserve-Fond auf diese Weise nicht oder nur theilweise
gebildet werden, so wird von dem jährlichen Reingewinn der Anstalt der
zehnte Theil so lange zum Reserve-Fond eingezahlt, bis hierdurch sowie
durch die Zinsen des Letzteren dieser auf die angegebene Höhe gebracht
wird.
d4) Sobald der Reserve-Fond die Höhe von 4000 Thalern erreicht hat, wer-
den die davon zu gewinnenden Zinsen zu den Geschäftseinnahmen und zur
Divibenden-Vertheilung verwendet.
e) Wird dagegen der Reserve-Fond durch Verwendungen unter diese Höhe
gebracht, so tritt das in Alinea c angegebene Verfahren wieder ein und
bört in Alinea d wieder auf.
§. 9.
Dividende und Verfall.
Der Reingewinn (§. 20, 4) wird unter die Aktionäre alljährlich vertheilt.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt gegen Rückgabe des den Aktien bei-
gegebenen Dividenden-Scheines.
Dividenden, welche innerhalb 4 Jahren vom Zahlungstage an nicht erhoben
worden sind, verfallen ohne Weiteres der Gesellschaftskasse.
§. 10.
Mortifikations-Verfahren.
Geht eine Aktie oder ein zur Zeit der Anmeldung des Verlustes noch nicht
fälliger Dividenden = Schein verloren, so soll zu deren Mortifikation das folgende
Verfahren eintreten:
1) Der Verlust einer Aktie oder eines Dividenden-Scheines ist bei der Direktion
anzumelden und von der den Verlust anmeldenden Person nach Ermessen
der Direktion der Erwerb genügend nachzuweisen. Die Direktion hat hier-
auf den angemeldeten Verlust, in den für die Gesellschaft gewählten Blät-
tern, dreimal in Zwischenräumen von 14 Tagen zu 14 Tagen mit der
Aufforderung bekannt zu machen, daß diejenigen, welche ein besseres Recht