Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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werden, so wird der übrig bleibende Theil des Altien-Kapitals bis zu dem 
Betrage von 4000 Thalern zur Gründung des Reserve-Fonds verwendet. 
c) Sollte jedoch der Reserve-Fond auf diese Weise nicht oder nur theilweise 
gebildet werden, so wird von dem jährlichen Reingewinn der Anstalt der 
zehnte Theil so lange zum Reserve-Fond eingezahlt, bis hierdurch sowie 
durch die Zinsen des Letzteren dieser auf die angegebene Höhe gebracht 
wird. 
d4) Sobald der Reserve-Fond die Höhe von 4000 Thalern erreicht hat, wer- 
den die davon zu gewinnenden Zinsen zu den Geschäftseinnahmen und zur 
Divibenden-Vertheilung verwendet. 
e) Wird dagegen der Reserve-Fond durch Verwendungen unter diese Höhe 
gebracht, so tritt das in Alinea c angegebene Verfahren wieder ein und 
bört in Alinea d wieder auf. 
§. 9. 
Dividende und Verfall. 
Der Reingewinn (§. 20, 4) wird unter die Aktionäre alljährlich vertheilt. 
Die Auszahlung der Dividende erfolgt gegen Rückgabe des den Aktien bei- 
gegebenen Dividenden-Scheines. 
Dividenden, welche innerhalb 4 Jahren vom Zahlungstage an nicht erhoben 
worden sind, verfallen ohne Weiteres der Gesellschaftskasse. 
§. 10. 
Mortifikations-Verfahren. 
Geht eine Aktie oder ein zur Zeit der Anmeldung des Verlustes noch nicht 
fälliger Dividenden = Schein verloren, so soll zu deren Mortifikation das folgende 
Verfahren eintreten: 
1) Der Verlust einer Aktie oder eines Dividenden-Scheines ist bei der Direktion 
anzumelden und von der den Verlust anmeldenden Person nach Ermessen 
der Direktion der Erwerb genügend nachzuweisen. Die Direktion hat hier- 
auf den angemeldeten Verlust, in den für die Gesellschaft gewählten Blät- 
tern, dreimal in Zwischenräumen von 14 Tagen zu 14 Tagen mit der 
Aufforderung bekannt zu machen, daß diejenigen, welche ein besseres Recht
	        
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