Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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8. 16. 
Leitung der General-Versammlung. 
In der General-Versammlung führt der Vorsitzende oder bei dessen Verhin- 
derung ein von demselben dazu autorisirtes Mitglied der Direktion den Vorsitz. 
Der Vorsitzende bestimmt die Ordnung der zu verhandelnden Gegenstände, 
leitet die Verhandlungen, veranlaßt die Abstimmungen in der ihm geeignet scheinen- 
den Form und ernennt zwei Stimmzähler aus der Zahl der Anwesenden. 
8. 16. 
Aktion äre. 
Alle Protokolle der General-Versammlung müssen von einer Gerichtsperson 
aufgenommen und vom Vorsitzenden, zwei Mitgliedern der Direktion und zwei von 
der General-Versammlung bestimmten Aktionären vollzogen werden. 
Ein in dieser Weise abgefaßtes Protokoll hat für die Direktion und Aktionäre 
volle Beweiskraft und ist für die nicht in der General-Versammlung anwesenden 
Aktionäre verbindlich. 
Die Abstimmung findet durch absolute Mehrheit der in der Versammlung 
vertretenen Stimmen Statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
§. 17. 
Geschäftskreis der General-Versammlung. 
Die General-Versammlung beschließt: 
1) Ueber die Wahl der Mitglieder der Direktion. 
2) Ueber die Wahl von zwei Rechnungs-Monenten zur Prüfung der Jahres- 
rechnung aus der Zahl der Aktionäre. 
3) Ueber Feststellung der Reserven und Dividenden, sowie über Gratifikation 
des Vorsitzenden der Direktion. 
4) Ueber die Dechargirung der Direktion für die abgelegte Jahresrechnung. 
5) Ueber eine etwa zu beantragende Entlassung von Mitgliedern der Direktion 
vor Ablauf der Dienstzeit und über die nöthig gewordene Neuwahl. 
6) Ueber Vorlagen zum Umbau der ganzen Anlage oder der wesentlichsten 
Theile derselben aus dem Reserve-Fond.
	        
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