Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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7) Ueber Aufnahme neuer Darlehne und Emission neuer Aktien. 
8) Ueber Abänderung oder Ergänzung der Statuten. 
9) ueber Auflösung der Gesellschaft. 
8. 18. 
Zeit und Einladung zu den General-Versammlungen. 
Die ordentlichen General-Versammlungen finden in den Monaten August 
oder September Statt, in welchen zugleich von der Direktion Bericht über den 
Vermögensbestand der Gesellschaft und schriftlicher Bericht der Rechnungs-Monen- 
ten über die Richtigkeit der Bilanz ertheilt wird. 
Anträge der Aktionäre müssen mindestens 14 Tage vor der General-Ver- 
sammlung bei dem Vorsitzenden eingereicht werden. 
Auch den Aktionären steht das Recht zu, einen Antrag auf Einberufung einer 
außerordentlichen General-Versammlung zu stellen und hat die Direktion diesem 
Antrage zu fügen, wenn die Antragsteller mindestens den vierter Theil des Aktien- 
Kapitals repräsentiren. 
Die Einladung zu den General-Versammlungen erfolgt durch die Direktion 
in den Blättern der Gesellschaft binnen vier Wochen zweimal vor der General- 
Versammlung. Eine Angabe der Berathungsgegenstände ist nur dann erforderlich, 
wenn Abänderungen der Statuten, Auflösung der Gesellschaft, Umbau der ganzen 
Anlage, die Emission neuer Aktien oder die Aufnahme neuer Darlehne zum Vor- 
trag kommen sollen. 
Alle General-Versammlungen werden am Size der Direktion abgehalten. 
b) Die Direktion. 
§. 19. 
Die Direktion. 
Die Direktion repräsentirt die Gesellschaft nach Innen und Außen in allen 
rechtlichen, technischen und kaufmännischen Angelegenheiten und ist berechtigt, sich 
selbst durch einen Dritten vertreten zu lassen.
	        
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