Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

82 
Sollte während des ersten Zeitraumes ein Mitglied austreten, so wählt die 
nächste General-Versammlung an dessen Stelle ein anderes Mitglier für die Amts- 
dauer des Ausgeschiedenen. 
8. 23. 
Honorar der Direktoren. 
Die Direktoren beziehen für ihre Bemühungen einen Antheil von zusammen 
10 Procent des reinen Gewinnes, sowie Reisespesen und sonstige baare Auslagen. 
Diesen Antheil von 10 Procent vertheilen dieselben unter sich nach eigener Be- 
stimmung. Dem Vorsitzenden kann für seine Mühewaltung von der General-Ver- 
sammlung eine besondere Gratifikation aus der Gesellschaftskasse bestimmt werden. 
§. 24. 
Sicherbheits stell ung. 
Jedes Mitglied der Direktion muß wenigstens 3 Aktien, die es während sei- 
ner Funktion nicht veräußern darf, besitzen. 
8. 25. 
Beschlüsse. 
Zu einem gültigen Beschlusse der Direktion müssen mindestens 3 Mitglieder 
anwesend seyn. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei 
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Zur Ausführung und Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse sind die Unterschrif- 
ten zweier Mitglieder erforderlich. " 
S. 26. 
Legitimation. 
Die Namen der Mitglieder der Direktion, sowie alle in derselben eintretende 
Personal-Veränderungen, werden durch die Blätter der Gesellschaft bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung dient den Mitgliedern der Direktion als Legitimation. 
Britter Abschnitt. 
§. 27. 
Abänderung der Statuten, Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. 
Jede Abänderung der Statuten, sowie die Auflösung der Gesellschaft, kann 
nur in einer General-Versammlung zur Berathung gestellt und beschlossen werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.