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II. Um die Benutzung der Landpostboten-Anstalten zu erleichtern und ins-
besondere auch zu ermöglichen, daß im internen Verkehre die Lauvdbestellgebühr
auf Verlangen von dem Absender mit dem Porto vorausbezahlt werden kann, ist
von der Großherzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn und Taxisschen General-Post-
direktion zu Frankfurt a./M. mit landesherrlicher Genehmigung beschlossen worden,
für die sämmtlichen unter Verwaltung derselben stehenden Landpostboten-Anstalten
im Großherzogthume die Bedingungen der Benutzung in nachstehend bezeichneter
Weise gleichmäßig zu ordnen.
Von den Landpostboten sollen befördert und bestellt werden:
a) zwischen dem Postorte und den Landorten ihres Bestellbezirkes gewöhn-
liche und rekommandirte Briefe, sodann Fahrpostsendungen im Einzelnen
bis zum Gewichte von 20 Pfund und bis zum deklarirten Werthe von 200
Thalern,
ferner Zeitungen;
b) zwischen den einzelnen Landorten: nicht rekommandirte Briefe und Fahrpost-
sendungen ohne erklärten Werth bis 10 Pfund.
Von dem Eintreffen einer das Gewicht von 20 Pfund oder den Werth
von 200 Thalern übersteigenden, sonach zur Bestellung durch den Landpost-
boten nicht geeigneten Postsendung werden die Adressaten durch die Abgabs-
Poststelle schriftlich benachrichtiget.
Die Landpostboten haben zu erheben:
1) für eine gewöhnliche oder rekommandirte Briefpostsendung,
desgleichen für die schriftliche Benachrichtigung über das
Vorhandenseyn einer durch die Landpostboten nicht vu be-
stellenden Sendung ½ Sgr.
2) für Packete bis 1 Pfund und Geldsendungen bis zuin Be-
trage von 10 Thalern .. 8/4 -
3) für Packete über 1 bis 6 Pfund Gewicht, sowie für Gelb-
sendungen im Betrage über 10 bis 30 Thaler 1
4) für Sendungen von größerem Gewichte oder mit höherer
Werthserklärng 13/4
5) für Zeitungen, wenn die Bestellung regelmäßig erfolgt,
Praenumerando halb jährlich:
wenn die Zeitung höchstens einmal wöchentlich erscheint 3 -
wenn die Zeitung 2 bis 4 mal erscheint 6 -
wenn die Zeitung 2 als 4 mal erscheint und be—
stellt wird . .. . . 8 -