Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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8. 62. 
Ausdehnung vorstehender Bestimmungen. 
Vorstehende Bestimmungen (§F.8. 59 — 61) leiden nicht allein Anwendung 
auf dasjenige gewerbliche Hülfs= und Arbeiter-Personal, welches in den Werkstät- 
ten und auf den Werkplätzen eines Unternehmers beschäftiget ist, sondern auch auf 
Lehrlinge und auf solche Personen, welche in ihren Behausungen für Fabrikanten, 
Verleger, Faktoren u. s. w. arbeiten. 
8. 63. 
Schutz der Arbeiter gegen Gefahren. 
Jeder Gewerbsunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen 
Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die beson- 
dere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Lokalitäten zu thunlichster Siche- 
rung der Arbeiter gegen Gefahren für Gesundheit oder Leben von der zuständigen 
Behörde angeordnet werden. Unterlassungen sind mit Strafen bis zu Dreihundert 
Thalern oder acht Wochen Gefängniß zu belegen. 
Bei dringender Gefahr ist der Bezirks-Direktor ermächtigt, die einstweilige 
Einstellung des Gewerbebetriebes zu verfügen und es steht dem Gewerbsunterneh- 
mer gegen eine solche Verfügung das Rechtsmittel des Rekurses, jedoch ohne auf- 
schiebende Wirkung, zu. 
8. 64. 
Fabrik-Ordnungen. 
Unternehmer, die mehr als zwanzig Arbeiter ohne Unterschied des Alters und 
Geschlechtes in gemeinschaftlichen Werkstätten beschäftigen, sind gehalten, eine 
Fabrik-Ordnung aufzustellen; diese ist den Arbeitern durch Anschlag und in 
sonst geeigneter Weise bekannt zu machen und muß das Nöthige enthalten: 
über die Klassen des Arbeits-Personals und ihre Verrichtungen, 
über die Kündigungsfristen und Entlassungsgründe, 
über die Arbeitszeit, 
über die Abrechnungs= und Lohn-Zeiten, 
über die Befugnisse des Arbeits-Personals, 
über die Disciplin in den Werkstätten einschließlich des Verhaltens mit 
Feuer und Licht,
	        
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