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8. 62.
Ausdehnung vorstehender Bestimmungen.
Vorstehende Bestimmungen (§F.8. 59 — 61) leiden nicht allein Anwendung
auf dasjenige gewerbliche Hülfs= und Arbeiter-Personal, welches in den Werkstät-
ten und auf den Werkplätzen eines Unternehmers beschäftiget ist, sondern auch auf
Lehrlinge und auf solche Personen, welche in ihren Behausungen für Fabrikanten,
Verleger, Faktoren u. s. w. arbeiten.
8. 63.
Schutz der Arbeiter gegen Gefahren.
Jeder Gewerbsunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen
Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die beson-
dere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Lokalitäten zu thunlichster Siche-
rung der Arbeiter gegen Gefahren für Gesundheit oder Leben von der zuständigen
Behörde angeordnet werden. Unterlassungen sind mit Strafen bis zu Dreihundert
Thalern oder acht Wochen Gefängniß zu belegen.
Bei dringender Gefahr ist der Bezirks-Direktor ermächtigt, die einstweilige
Einstellung des Gewerbebetriebes zu verfügen und es steht dem Gewerbsunterneh-
mer gegen eine solche Verfügung das Rechtsmittel des Rekurses, jedoch ohne auf-
schiebende Wirkung, zu.
8. 64.
Fabrik-Ordnungen.
Unternehmer, die mehr als zwanzig Arbeiter ohne Unterschied des Alters und
Geschlechtes in gemeinschaftlichen Werkstätten beschäftigen, sind gehalten, eine
Fabrik-Ordnung aufzustellen; diese ist den Arbeitern durch Anschlag und in
sonst geeigneter Weise bekannt zu machen und muß das Nöthige enthalten:
über die Klassen des Arbeits-Personals und ihre Verrichtungen,
über die Kündigungsfristen und Entlassungsgründe,
über die Arbeitszeit,
über die Abrechnungs= und Lohn-Zeiten,
über die Befugnisse des Arbeits-Personals,
über die Disciplin in den Werkstätten einschließlich des Verhaltens mit
Feuer und Licht,