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über die Behandlung im Falle der Erkrankung oder Verunglückung,
über die Strafen durch Lohnabzüge oder Entlassung,
über die Unterstützungs= und Kranken-Kassen, insoweit solche bereits beste-
hen oder eingerichtet werden.
Jede Fabrik-Ordnung ist dem Bezirks-Direktor vorzulegen.
Dieser hat dieselbe zu prüfen und die Abänderung oder Beseitigung etwa
darin enthaltener, den Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufender Bestimmungen,
insbesondere auch eines etwaigen Uebermaßes in den Strafbestimmungen, anzu-
ordnen.
Die Befolgung der vorstehenden Vorschriften kann bei Geldstrafe bis zu Einhun-
dert Thalern und bei fortgesetztem Ungehorsam bei Vermeidung der Einstellung
des Fabrik-Betriebes aufgegeben werden.
S. 65.
Lehrlinge.
Als Lehrling wird angesehen wer bei einem selbstständigen Gewerbetreibenden
zur Erlernung des Gewerbes eintritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen
Lehrgeld oder unentgeldliche Hülfeleistung Statt findet, oder ob für die Arbeit Lohn
gezahlt wird.
S. 66.
Annahme von Lehrlingen.
Unter den im vorletzten Absatze des §. 52 ausgesprochenen Voraussetzungen
kann einem Gewerbetreibenden die fernere Annahme unmündiger Lehrlinge unter-
sagt werden.
S. 67.
Gegenseitige Pflichten des Lehrlings und des Lehrherrn.
Lehrlinge sind ihrem Lehrherrn Achtung und Gehorsam schuldig. Solche
Lehrlinge, welche bei dem Lehrherrn in Kost und Wohnung stehen, sind auch der
häuslichen Zucht des Lehrherrn unterworfen.
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling nach Vermögen in allen Arbeiten
desjenigen Gewerbes, zu dessen Erlernung er ihn angenommen hat, zu unterweisen