Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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über die Behandlung im Falle der Erkrankung oder Verunglückung, 
über die Strafen durch Lohnabzüge oder Entlassung, 
über die Unterstützungs= und Kranken-Kassen, insoweit solche bereits beste- 
hen oder eingerichtet werden. 
Jede Fabrik-Ordnung ist dem Bezirks-Direktor vorzulegen. 
Dieser hat dieselbe zu prüfen und die Abänderung oder Beseitigung etwa 
darin enthaltener, den Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufender Bestimmungen, 
insbesondere auch eines etwaigen Uebermaßes in den Strafbestimmungen, anzu- 
ordnen. 
Die Befolgung der vorstehenden Vorschriften kann bei Geldstrafe bis zu Einhun- 
dert Thalern und bei fortgesetztem Ungehorsam bei Vermeidung der Einstellung 
des Fabrik-Betriebes aufgegeben werden. 
S. 65. 
Lehrlinge. 
Als Lehrling wird angesehen wer bei einem selbstständigen Gewerbetreibenden 
zur Erlernung des Gewerbes eintritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen 
Lehrgeld oder unentgeldliche Hülfeleistung Statt findet, oder ob für die Arbeit Lohn 
gezahlt wird. 
S. 66. 
Annahme von Lehrlingen. 
Unter den im vorletzten Absatze des §. 52 ausgesprochenen Voraussetzungen 
kann einem Gewerbetreibenden die fernere Annahme unmündiger Lehrlinge unter- 
sagt werden. 
S. 67. 
Gegenseitige Pflichten des Lehrlings und des Lehrherrn. 
Lehrlinge sind ihrem Lehrherrn Achtung und Gehorsam schuldig. Solche 
Lehrlinge, welche bei dem Lehrherrn in Kost und Wohnung stehen, sind auch der 
häuslichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling nach Vermögen in allen Arbeiten 
desjenigen Gewerbes, zu dessen Erlernung er ihn angenommen hat, zu unterweisen
	        
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