Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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f) wenn er wiederholt entläuft, ohne daß ihm oder seinem rechtlichen Vertre- 
ter nach den weiteren Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen ein 
Recht auf einseitige Aufhebung des Lehrvertrages zusteht; 
8) wenn er sich beharrlich ungehorsam oder zur Erlernung des Gewerbes un- 
fähig zeigt. 
. Bon Seiten des Lehrlings oder seiner rechtlichen 
Vertreter. 
a) wenn dem Lehrlinge von dem Lehrherrn widerrechtliche oder unsittliche Hand- 
lungen zugemuthet werden; 
b) wenn er zur Fortsetzung der Lehre körperlich unfähig wird; 
D) wenn bei Fortsetzung der Lehre sein Leben oder seine Gesundheit einer er- 
weislichen besonderen Gefahr ausgesetzt seyn würde; 
d) wenn er von dem Lehrherrn thätlich gemißhandelt oder in einer sonst nach 
den Gesetzen unzulässigen Weise bestraft wird; 
e) wenn der Lehrherr seinen Wohnort verändert; 
) wenn der Lehrherr seinen Verpflichtungen nach §. 67 nicht nachkommt; 
g) wenn der Lehrherr des Rechtes zur Aufnahme unmündiger Lehrlinge verlustig 
erklärt wird; 
h) wenn der Gewerbebetrieb des Lehrherrn eingestellt wird. 
In den Fällen unter A, sowie in den Fällen unter B, b, c und e, in- 
gleichen in dem Falle unter B, h, vorausgesetzt, daß die Einstellung des Gewerbe- 
betriebes ohne sein Verschulden erfolgt, hat der Lehrherr Anspruch auf das nach der 
Vorschrift im §. 71 bis zum Tage der erklärten Aufhebung des Vertrages zu be- 
rechnende Lehrgeld. 
In Fällen unter B, a, d, f und g, sowie in dem Falle unter B, h, vor- 
ausgesetzt, daß die Einstellung des Gewerbebetriebes durch die Verschuldung des 
Lehrherrn herbeigeführt wird, verliert dieser jeden Anspruch auf das Lehrgeld und 
hat das etwa bereits Gezahlte zu erstatten. 
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