Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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ihr Arbeits= und Hülfs-Personal (einschließlich der Lehrlinge) und umgekehrt, ha- 
ben die Justiz-Behörden zu entscheiden, auch wenn diese Forderungen und An- 
sprüche auf den durch dieses Gesetz geordneten Verhältnissen beruhen. 
Schlußbestimmungen. 
§. 82. 
Aufhebung álterer Bestimmungen. 
Neben dem gegenwärtigen Gesetze bleiben das Preßgesetz vom 23. Juni 1857, 
ingleichen die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz gegen fließende Gewässer 
und über die Benutzung derselben vom 16. Februar 1854 in Gültigkeit, mit 
Ausnahme von §. 37 des letztgedachten Gesetzes, welcher aufgehoben ist. 
Eben so sind alle andere mit gegenwärtigem Gesetze im Widerspruche stehende 
gesetzliche, statutarische und sonstige Bestimmungen ausgehoben. 
§. 83. 
Ausführung und Beginn der Wirksamkeit. 
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Staats-Ministerium be- 
auftragt ist, tritt mit dem Tage, welcher demnächst durch Verordnung bestimmt 
werden wird, in Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 30. April 1862. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gewerbeordnung.
	        
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