Uegierungs -Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 14. Mai 1862.
Wir Carl Alegander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
finden Uns bewogen, zur Beseitigung entstandener Zweifel hierdurch unter Zustim-
mung des getreuen Landtages im Wege der authentischen Auslegung zu erklären:
daß durch die §.S. 5, 6, 13 des Gesetzes vom 6. März 1850 über die
Rechtsverhältnisse der Juden den Judengemeinden, welche als Religions-=
bezüglich Schul-Gemeinden auch ferner bestehen, die juristische Persönlichkeit
nicht hat entzogen werden sollen, daß ihnen solche vielmehr nach wie vor
zukommt.
Zugleich verordnen Wir nach Zustimmung des getreuen Landtages weiter zu
dem genannten Gesetze vom 6. März 1850, wie folgt:
I
Unserer höchsten Entschließung bleibt vorbehalten, bei hervortretendem Bedürf—
nisse nach Anhörung der Betheiligten neue jüdische Religions= bezüglich Schul-
Gemeinden zu errichten, die Bezirke der vorhandenen Gemeinden angemessen abzu-
grenzen, auch vereinzelt wohnende Juden einer der bestehenden Gemeinden als
Mitglieder zuzuweisen.
II.
Umlagen und Abgaben an die jüdischen Religions- bezüglich Schul-Gemeinden,
welche ordnungsmäßig ausgeschrieben sind, ingleichen die gehörig ausgeschriebenen
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