Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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suchung verhängte Haft wieder aufgehoben werden, wenn nach der Beschaffenheit 
des Verbrechens oder aus sonstigen Gründen auzunehmen ist, daß im Falle der 
Verurtheilung nur auf Gefängniß oder auf eine die Dauer von vier Jahren nicht 
übersteigende Arbeitshausstrafe zu erkennen seyn wird und die Abwendung oder 
Beseitigung der Haft auch sonst unbedenklich erscheint. 
Die Freilassung des Angeschuldigten kann auch in diesem Falle von einer 
nach Maßgabe des §. 2 dieses Gefetzes zu bestellenden Sicherheitsleistung abhängig 
gemacht werden. 
Auch gegen einen freigelassenen Angeschuldigten kann jedoch die Verhaftung 
später noch verhängt werden, wenn die im §. 1 Ziffer 1 und 2 dieses Gesetzes 
angeführten Gründe neu hervortreten. 
Die Verfügung wegen Verhaftung oder Freilassung des Angeklagten wird 
nach Gehör des Staatsanwaltes von dem Untersuchungsrichter getroffen, sowohl 
wenn die Hauptverhandlung vor das Kreisgericht, als wenn sie vor das Geschwo- 
renengericht verwiesen ist. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters steht 
dem Staatsanwalte und dem Angeschuldigten ein Recurs an das Kreisgericht und 
beiden von dessen Entscheidung ein Recurs an die Anklagekammer des Appellations- 
Gerichtes zu. 
Uebrigens ist auch der Präsident des Gerichtshofes ermächtigt, bei oder nach 
Insinuation der Ladung zur Hauptverhandlung den bisher von der Haft befreiten 
Angeschuldigten verhaften zu lassen, wenn er dieses, um die persönliche Anwesen- 
heit des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung zu sichern, für nothwendig erachtet. 
Der §. 42 des Gesetzes vom 9. Dezember 1854 ist insoweit, als er mit 
obigen Bestimmungen im Widerspruche steht, aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse- 
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 28. April 1862. 
Carl Alegxander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode. 
Geset, 
die Abänderung einiger Bestimmungen der 
Strafproceßordnung und der Strafpro- 
ceß = Novelle vom 9. Dezember 1854 über 
den Eintritt der Untersuchungshaft 
betreffend. 
DTuuck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.
	        
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