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suchung verhängte Haft wieder aufgehoben werden, wenn nach der Beschaffenheit
des Verbrechens oder aus sonstigen Gründen auzunehmen ist, daß im Falle der
Verurtheilung nur auf Gefängniß oder auf eine die Dauer von vier Jahren nicht
übersteigende Arbeitshausstrafe zu erkennen seyn wird und die Abwendung oder
Beseitigung der Haft auch sonst unbedenklich erscheint.
Die Freilassung des Angeschuldigten kann auch in diesem Falle von einer
nach Maßgabe des §. 2 dieses Gefetzes zu bestellenden Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden.
Auch gegen einen freigelassenen Angeschuldigten kann jedoch die Verhaftung
später noch verhängt werden, wenn die im §. 1 Ziffer 1 und 2 dieses Gesetzes
angeführten Gründe neu hervortreten.
Die Verfügung wegen Verhaftung oder Freilassung des Angeklagten wird
nach Gehör des Staatsanwaltes von dem Untersuchungsrichter getroffen, sowohl
wenn die Hauptverhandlung vor das Kreisgericht, als wenn sie vor das Geschwo-
renengericht verwiesen ist. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters steht
dem Staatsanwalte und dem Angeschuldigten ein Recurs an das Kreisgericht und
beiden von dessen Entscheidung ein Recurs an die Anklagekammer des Appellations-
Gerichtes zu.
Uebrigens ist auch der Präsident des Gerichtshofes ermächtigt, bei oder nach
Insinuation der Ladung zur Hauptverhandlung den bisher von der Haft befreiten
Angeschuldigten verhaften zu lassen, wenn er dieses, um die persönliche Anwesen-
heit des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung zu sichern, für nothwendig erachtet.
Der §. 42 des Gesetzes vom 9. Dezember 1854 ist insoweit, als er mit
obigen Bestimmungen im Widerspruche steht, aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse-
rem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 28. April 1862.
Carl Alegxander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode.
Geset,
die Abänderung einiger Bestimmungen der
Strafproceßordnung und der Strafpro-
ceß = Novelle vom 9. Dezember 1854 über
den Eintritt der Untersuchungshaft
betreffend.
DTuuck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.