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s. 2.
Berechtigt zur Beanspruchung der nachträglichen Entschädigung sind, mit
Ausschluß des Großherzoglichen Kammer-Fiskus, alle diejenigen physischen oder
juristischen Personen, welchen bis zum 17. Januar 1849 eine nach §. 1 der
Entschädigung unterliegende Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden zuge-
standen hat. Sind diese Rechtsinhaber verstorben, so treten deren Erben an ihre
Stelle.
Real-Gläubiger oder andere der im §. 120 des Ablösungsgesetzes vom
18. Mai 1848 genannten dritten Personen, welche bei den vom 17. Januar 1849
ab ohne Entschädigung aufgehobenen Jagdrechten auf fremdem Grund und Boden
betheiligt waren und deren Interesse noch jetzt besteht, sollen bei der Verfügung
über das auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes für das Jagdrecht festzustellende
Entschädigungs-Kapital nach denjenigen Grundsätzen berücksichtigt werden, welche
das angezogene Ablösungsgesetz über die Wahrnehmung der Rechte solcher dritter
Personen in Bezug auf Ablösungs-Kapitale vorschreibt.
Gleiches gilt von den Rechtsnachfolgern der genannten Interessenten.
g. 3.
Diejenigen, welche Entschädigung beanspruchen wollen, haben dieses binnen
einer viermonatlichen, von Publication dieses Gesetzes an laufenden ausschließ-
lichen Frist, bei der Spezial = Kommission des Bezirkes, in welchem die angeblich
jagdpflichtig gewesenen Grundstücke liegen (§. 6), schriftlich anzuzeigen und dabei
zugleich anzugeben:
a) die Art und Beschaffenheit des Jagdrechtes, für welches Entschädigung bean-
sprucht wird;
b) das demselben entsprechende Jagd-Revier nach seinen Grenzen und seinem
Ackergehalte innerhalb jeder betheiligten Flur, auch, wenn sich das Jagd-
recht nicht auf die ganze betreffende Flur erstreckt hat, unter Angabe der
Kataster-Nummern der jagdpflichtig gewesenen Grundstücke, bei nicht katastrir-
ten Grundstücken aber mit möglichst genauer Beschreibung und Angabe der
Fläche derselben; die innerhalb der Ortschaften gelegenen Flächen, einzeln
gelegene Gebäude und Hofräume, umfriedigte Gärten, Gottesäcker, Chaus-
seen, öffentliche Wege und Eisenbahnen sind hierbei außer Berechnung zu
lassen;