Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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e) den Rechtstitel, auf welchem die behauptete Jagdberechtigung beruhet hat. 
Die so begründete Anzeige gilt als Provocation im Sinne des Ablösungs- 
gesetzes vom 18. Mai 1848. 
§#. 
Als Vertreter für die zahlungspflichtige Staatskasse gegenüber diesen auge- 
meldeten Entschädigungsansprüchen ist in jedem Justiz-Amtsbezirke der Großherzog= 
liche Rechnungsbeamte legitimirt. 
§. 5. 
Mit Ablauf der Anmeldungsfrist (§. 3) erlöschen die bis dahin nicht gehörig 
angemeldeten Ansprüche. 
§. 6. 
Für jeden Justiz-Amts= oder Stadtgerichts-Bezirk besteht eine Spezial- 
Kommission, welche durch den Einzelrichter des Bezirkes gebildet wird. 
Die Spezial-Kommission des Amtsbezirkes Allstedt ist auch in Ansehung der 
Flur Oldisleben zuständig. Den Spezial-Kommissionen liegt es ob, über die 
Statthaftigkeit der Provocationen (§F. 3) erstinstanzlich zu urtheilen, das Verfahren 
zu leiten und alle nach dem Ablösungsgesetze vom 18. Mai 1848 den Spezial- 
Kommissionen zustehenden Entscheidungen in Bezug auf die angemeldeten Jagdent- 
schädigungs= Ansprüche zu ertheilen. Neben dem letztgedachten Gesetze hat die Spe- 
zial -Kommission insbesondere auch die in dem Nachtragsgesetze vom 1. März 1850 
enthaltenen Bestimmungen, bezüglich analog, in Anwendung zu bringen.“ 
An die Stelle des nach dem Ablösungsgesetze zu entwerfenden und von der 
General-Kommission zu bestätigenden Rezesses tritt jedoch ein Bescheid der Spe- 
zial-Kommission, in welchem die dem Berechtigten in Bezug auf sein aufgehobenes 
Jagdrecht in dem betreffenden Bezirke zustehende Entschädigungssumme festgestellt 
werden muß. 
§. 7. 
Als Sachverständiger zur Ermittelung des Werthes der in Frage stehenden 
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