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Jagdrechte ist der Spezial-Kommission der Großherzogliche Forst-Inspektor des
Bezirkes beigegeben.
Wird jedoch auf die bei Einleitung des Verfahrens von der Spezial-Kom-
mission zu stellende Anfrage die Würderung durch drei Schätzer verlangt, so ist
diesem Antrage Statt zu geben und dann ein Sachverständiger durch die Spezial=
Kommission, der zweite durch den Berechtigten, der dritte durch den Vertreter des
Fiskus (§. 4) zu wählen.
Die Spezial-Kommission hat jedoch in einem solchen Falle den Partheien eine
Präklusiv -Frist von 14 Tagen zur Anzeige der von ihnen getroffenen Wahl zu
bestimmen. Versäumen beide Theile diese Frist, so bewendet es bei der gesetzlichen
Regel der Werthsermittelung durch den Forst-Inspektor des Bezirkes; versäumt aber
nur ein Theil die Frist, so wird für denselben der dritte Sachverständige durch
die Spezial-Kommission ernannt.
Alle Sachverständige sind eidlich für das Geschäft zu verpflichten.
8. 8.
Die Sachverständigen haben den Werth der Jagdrechte nach den in den 8.8.
7, 8 und 9 des Gesetzes vom 1. März 1850 vorgeschriebenen Grundsätzen zu er-
mitteln und der Spezial-Kommission mitzutheilen.
Die Sachverständigen haben hierbei außer den im §. 7 und §. 8 des Ge-
setzes vom 1. März 1850 vorgeschriebenen Erwägungen noch Folgendes zu be-
obachten:
1) In die Werthsklasse I — ganz gut — ist nur dann ein Jagd-Revier zu
bringen, wenn in demselben alle drei Arten der Jagd — hohe, mittlere
und niedere — zusammen als vorhanden angenommen und alle drei mit
dem Prädikate „ganz gut“ bezeichnet werden können.
2) Vei Bemessung des Jagdaufwandes ist aller Wildschaden, namentlich auch
der, welcher von Wildgattungen der niederen Jagd verursacht werden könnte,
mit in Berechnung zu ziehen.
§. 9.
Der Schätzungswerth, welchen der Forst-Inspektor, oder die zugezogenen meh-