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reren Sachverständigen (8. 7) ausgesprochen haben, ist für die von der Spezial-
Kommission festzustellende Entschädigungssumme maßgebend.
Sind mehrere Schätzer angewendet und von ihnen verschiedene Werthsklas-
sen rücksichtlich des fraglichen Jagdrechtes angegeben worden, so ist das Durchschnitts-
ergebniß der drei Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen.
8. 10.
Binnen dreißig Tagen nach endgültiger Feststellung und Eröffnung der Ent-
schädigungssumme nebst der Bestimmung, an wen sie zu leisten, ist dieselbe nebst
Zinsen zu drei und ein halb vom Hundert vom Tage der Publication dieses Ge-
setzes ab bis zum Zahlungstage an den Empfangsberechtigten abzuführen.
§5. 11.
Die von der Staatskasse zu leistenden Zahlungen können nach dem Ermessen
Unseres Staats-Ministeriums ganz oder theilweise entweder baar, oder durch drei
und ein halb vom Hundert verzinsliche, der nur einseitig zulässigen Kündigung der
Staats-Finanzverwaltung unterliegende Staatsschuldenscheine, welche auf den Na-
men der Gläubiger lauten, an die Empfangsberechtigten geleistet werden.
S. 12.
Für alle nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes nöthig werdende behörd-
liche Arbeiten sind den Betheiligten Kosten nicht anzusinnen, vorbehältlich jedoch
der am Schlusse des §. 212 des Ablösungsgesetzes vom 18. Mai 1848 unter 1,
2, 3 bestimmten Ausnahmen.
Die dalei vorkommenden Verläge, sowie Depositen-, Zähl= und Rechnungs-
Gebühren sind von den Interessenten nach Maßgabe des §. 212 des oben genann-
ten Gesetzes zu vergüten. Dasselbe gilt von denjenigen Verlägen, welche durch die
auf Antrag einer Parthei erfolgende Zuziehung mehrerer Schätzer (§. 7) erwach-
sen, indem jede Parthei die Kosten ihres Sachverständigen zu tragen hat.