Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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reren Sachverständigen (8. 7) ausgesprochen haben, ist für die von der Spezial- 
Kommission festzustellende Entschädigungssumme maßgebend. 
Sind mehrere Schätzer angewendet und von ihnen verschiedene Werthsklas- 
sen rücksichtlich des fraglichen Jagdrechtes angegeben worden, so ist das Durchschnitts- 
ergebniß der drei Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. 
8. 10. 
Binnen dreißig Tagen nach endgültiger Feststellung und Eröffnung der Ent- 
schädigungssumme nebst der Bestimmung, an wen sie zu leisten, ist dieselbe nebst 
Zinsen zu drei und ein halb vom Hundert vom Tage der Publication dieses Ge- 
setzes ab bis zum Zahlungstage an den Empfangsberechtigten abzuführen. 
§5. 11. 
Die von der Staatskasse zu leistenden Zahlungen können nach dem Ermessen 
Unseres Staats-Ministeriums ganz oder theilweise entweder baar, oder durch drei 
und ein halb vom Hundert verzinsliche, der nur einseitig zulässigen Kündigung der 
Staats-Finanzverwaltung unterliegende Staatsschuldenscheine, welche auf den Na- 
men der Gläubiger lauten, an die Empfangsberechtigten geleistet werden. 
S. 12. 
Für alle nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes nöthig werdende behörd- 
liche Arbeiten sind den Betheiligten Kosten nicht anzusinnen, vorbehältlich jedoch 
der am Schlusse des §. 212 des Ablösungsgesetzes vom 18. Mai 1848 unter 1, 
2, 3 bestimmten Ausnahmen. 
Die dalei vorkommenden Verläge, sowie Depositen-, Zähl= und Rechnungs- 
Gebühren sind von den Interessenten nach Maßgabe des §. 212 des oben genann- 
ten Gesetzes zu vergüten. Dasselbe gilt von denjenigen Verlägen, welche durch die 
auf Antrag einer Parthei erfolgende Zuziehung mehrerer Schätzer (§. 7) erwach- 
sen, indem jede Parthei die Kosten ihres Sachverständigen zu tragen hat.
	        
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