Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Die Verwilligung angemessener Remunerationen aus der Staatskasse für die 
bei den Spezial-Kommissionen oder für dieselben beschäftigten Großherzoglichen Be- 
amten behalten Wir uns vor. 
§. 13. 
Mit der Ausführung des Gesetzes ist Unser Staats-Ministerium beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. April 1862. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
über die nachträgliche Entschädigung Der- 
jenigen, welchen durch das Gesetz vom 
6. Januar 1849 Jagdgerechtsame ohne 
Entschädigung entzogen worden sind.
	        
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