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3) bezüglich des Gewerbe= und Dünge-Salzes in ganzen Zentnern zu 100
Pfund Netto,
überall nach Landesgewicht zu erfolgen.
S. II.
Zu §.S. 7, 8.
Die Kosten der Verbleiung oder Versiegelung, wo dieselbe Statt zu finden
hat, sind mit Einem Groschen für jedes angelegte Blei und mit Zwei Pfennigen
für jedes angelegte Siegel, hinsichtlich des Vieh-, Gewerbe= und Dünge-Salzes
stets, bei dem Kochsalze aber nur dann von dem Käufer zu erstatten, wenn der
Verschluß auf Antrag desselben und nicht von Amtswegen anzulegen ist.
S. III.
Zu §. 10.
1) Die Abgabe von Gegenständen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden
pflegt, z. B. von Soole, Mutterlauge u. s. w. von den Salinen darf nur
auf Erlaubniß des Großherzoglichen General-Inspektors zu den dabei be-
stimmten Zwecken erfolgen.
2) Die Bedingungen, unter welchen einer Saline gestattet werden kann, Salz-
niederlagen an anderen Orten als auf der Saline selbst zu errichten und
zu unterhalten, sowie die deshalb erforderlichen Kontrole-Maßregeln sind
im Verwaltungswege zu bestimmen und anzuordnen.
Zu den besonderen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1837.
Zu A. Kochsfalz betreffend.
8. IV.
Zu S. 1 1.
1) Wenn Salinen, welchen die Versorgung des Großherzogthumes mit Salz
übertragen ist, gestattet ist, zu diesem Zwecke außer ihrem Haupt-Maga-
zine noch eine oder mehre Salzniederlagen an anderen Orten zu unter-
halten (§. III, 2), so ist der Versorgungsbezirk für jedes dieser Magazine
durch Bekanntmachung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums zu be-
stimmen (§. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1847) und es sind alsdann
die Salzbezugs-Anweisungen auf das betreffende Magazin auszustellen.
An die Stelle des im §. 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1847 bestimm-
ten Regie-Preises tritt der Regie-Preis von Drei Thalern für den Zent-
ner Kochsalz von 100 Pfund Netto.
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