Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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3) bezüglich des Gewerbe= und Dünge-Salzes in ganzen Zentnern zu 100 
Pfund Netto, 
überall nach Landesgewicht zu erfolgen. 
S. II. 
Zu §.S. 7, 8. 
Die Kosten der Verbleiung oder Versiegelung, wo dieselbe Statt zu finden 
hat, sind mit Einem Groschen für jedes angelegte Blei und mit Zwei Pfennigen 
für jedes angelegte Siegel, hinsichtlich des Vieh-, Gewerbe= und Dünge-Salzes 
stets, bei dem Kochsalze aber nur dann von dem Käufer zu erstatten, wenn der 
Verschluß auf Antrag desselben und nicht von Amtswegen anzulegen ist. 
S. III. 
Zu §. 10. 
1) Die Abgabe von Gegenständen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden 
pflegt, z. B. von Soole, Mutterlauge u. s. w. von den Salinen darf nur 
auf Erlaubniß des Großherzoglichen General-Inspektors zu den dabei be- 
stimmten Zwecken erfolgen. 
2) Die Bedingungen, unter welchen einer Saline gestattet werden kann, Salz- 
niederlagen an anderen Orten als auf der Saline selbst zu errichten und 
zu unterhalten, sowie die deshalb erforderlichen Kontrole-Maßregeln sind 
im Verwaltungswege zu bestimmen und anzuordnen. 
Zu den besonderen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1837. 
Zu A. Kochsfalz betreffend. 
8. IV. 
Zu S. 1 1. 
1) Wenn Salinen, welchen die Versorgung des Großherzogthumes mit Salz 
übertragen ist, gestattet ist, zu diesem Zwecke außer ihrem Haupt-Maga- 
zine noch eine oder mehre Salzniederlagen an anderen Orten zu unter- 
halten (§. III, 2), so ist der Versorgungsbezirk für jedes dieser Magazine 
durch Bekanntmachung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums zu be- 
stimmen (§. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1847) und es sind alsdann 
die Salzbezugs-Anweisungen auf das betreffende Magazin auszustellen. 
An die Stelle des im §. 11 des Gesetzes vom 25. Mai 1847 bestimm- 
ten Regie-Preises tritt der Regie-Preis von Drei Thalern für den Zent- 
ner Kochsalz von 100 Pfund Netto. 
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