Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Die Abgabe von Pfannenstein, im ursprünglichen nicht zerkleinerten Zustande, 
zur Viehfütterung kann ohne weitere Beimischung gestattet werden. 
Ueber die Denaturirung des zur Anfertigung von Viehsalz-Lecksteinen zu ver- 
wendenden Salzes (§. VII) bleibt die Bestimmung im Verwaltungswege vorbehalten. 
8. IX. 
Zu 8.8. 21, 22. 
Von der in den §.§. 21 und 22 des Gesetzes vom 25. Mai 1847 vorge- 
schriebenen Anmeldung des Viehsalzbezuges und von den Erfordernissen derselben 
kann durch Anordnung im Verwaltungswege Abstand genommen werden. 
8. X. 
Zu 8. 24. 
Die höchste Menge des Viehsalzes, welche nicht zu beanstanden ist, ist auf 
24 Pfund jährlich für ein Stück Großvieh und auf 3 Pfund jährlich für ein 
Stück Kleinvieh erhöht. 
Sollten Landwirthe in ganz besonderen Fällen, namentlich bei Ernährung von 
Vieh auf Weiden, welche durch Ueberschwemmungen gelitten haben, bei Fütterung 
mit Kartoffeln oder mit Schlempe, oder zum Zwischenstreuen des Salzes bei dem 
Einlagern feuchter oder sonst schlechter Futterkräuter, mehr Viehsalz gebrauchen, so 
muß zu dessen Verabfolgung die Genehmigung des Großherzoglichen General-Inspek- 
tors nachgesucht werden. 
§. XI. 
Zu §. 25. 
Jedem Staatsangehörigen des Großherzogthumes, welcher Viehsalz bedarf, bleibt 
überlassen, dasselbe von einer der Salinen oder deren Niederlagen zu entnehmen, 
welche zur Versorgung des Großherzogthumes mit Salz zugezogen sind, und für 
welche er sich in dieser Beziehung entscheidet und zwar lediglich gegen Entrichtung 
des von der betreffenden Saline-Verwaltung deshalb festgesetzten Verkaufspreises. 
Sollte sich jedoch ergeben, daß von einer jener Salinen der Verkaufspreis 
dieses Salzes unter dem Betrage von Zwölf und einen halben Groschen auf der 
Saline selbst und von Funfzehen Groschen aus einer Niederlage an einem anderen 
Orte für den Zentner, welche Beträge als Minimal-Preise bestimmt sind, festge- 
setzt würde: so bleibt vorbehalten, die Differenz zwischen dem Verkaufspreise und 
dem bezüglichen Minimal-Preise als Steueraufschlag zur Großherzoglichen Staats- 
kasse zu erheben und die geeigneten Einrichtungen und Anordnungen deshalb im 
Verwaltungswege zu treffen.
	        
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