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Zur Schlußbestimmung des Gesetzes vom 25. Mai 1837.
S. XXVI.
Ueberall, wo in dem Gesetze vom 25. Mai 1847 von den Amtsbefugnissen
des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums die Rede ist, sind dieselben nach dem
Gesetze vom 2. Oktober 1849 auf den General-Inspektor des Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereines, als Großherzoglich Sächsischen General-Inspektor,
übergegangen.
Nur die im §. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1847 erwähnte Bekanntma-
chung der Salinen und Saline-Niederlagen, welchen die Versorgung des Großher=
zogthumes mit Salz übertragen ist, sowie der Absatzbezirke derselben, wird durch
das Großherzogliche Staats-Ministerium umnittelbar erfolgen.
Wo das gedachte Gesetz der Zuständigkeit der Großherzoglichen Landes-Di-
rektion erwähnt (§. 15), ist an deren Stelle nach dem Gesetze vom 5. März 1850
der Großherzogliche Bezirks-Direktor des betreffenden Verwaltungs-Bezirkes und
an die Stelle der in dem Gesetze vom 25. Mai 1847 als zuständig bezeichneten
Justiz-Aemter und Patrimonial-Gerichte, Stadträthe und Ortsvorstände (§.S. 14,
22) sind nach demselben Gesetze vom 5. März 1850 die Gemeindevorstände, als
Ortspolizei-Behörde oder Ortsobrigkeit (§.§. 23, 36 des Gesetzes vom 25. Mai
1847), getreten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Mai 1862.
Carl Alexander.
G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Salz-Regie
vom 25. Mai 1847.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.