Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Zur Schlußbestimmung des Gesetzes vom 25. Mai 1837. 
S. XXVI. 
Ueberall, wo in dem Gesetze vom 25. Mai 1847 von den Amtsbefugnissen 
des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums die Rede ist, sind dieselben nach dem 
Gesetze vom 2. Oktober 1849 auf den General-Inspektor des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereines, als Großherzoglich Sächsischen General-Inspektor, 
übergegangen. 
Nur die im §. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1847 erwähnte Bekanntma- 
chung der Salinen und Saline-Niederlagen, welchen die Versorgung des Großher= 
zogthumes mit Salz übertragen ist, sowie der Absatzbezirke derselben, wird durch 
das Großherzogliche Staats-Ministerium umnittelbar erfolgen. 
Wo das gedachte Gesetz der Zuständigkeit der Großherzoglichen Landes-Di- 
rektion erwähnt (§. 15), ist an deren Stelle nach dem Gesetze vom 5. März 1850 
der Großherzogliche Bezirks-Direktor des betreffenden Verwaltungs-Bezirkes und 
an die Stelle der in dem Gesetze vom 25. Mai 1847 als zuständig bezeichneten 
Justiz-Aemter und Patrimonial-Gerichte, Stadträthe und Ortsvorstände (§.S. 14, 
22) sind nach demselben Gesetze vom 5. März 1850 die Gemeindevorstände, als 
Ortspolizei-Behörde oder Ortsobrigkeit (§.§. 23, 36 des Gesetzes vom 25. Mai 
1847), getreten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Mai 1862. 
Carl Alexander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Salz-Regie 
vom 25. Mai 1847. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar. 
 
	        
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