Regierungs-— Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen= Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 28. Juni 1862.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem das Gesetz vom 25. Mai 1847 über die Salz-Regie durch den
Nachtrag zu demselben vom 22. Mai 1862 mehrfach ergänzt und abgeändert wor-
den ist, werden diejenigen Vorschriften, welche zur Ausführung der vorgedachten
Gesetze im Verwaltungswege bis auf Weiteres zu treffen gewesen sind, andurch,
bezüglich wiederholt, zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht:
1) Zu §. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1847.
Mit Ausnahme des Einzelverkaufs des Kochsalzes durch die dazu bestellten
Personen an Einwohner des bestimmten Absatzbezirkes (§S. 14 des Gesetzes), sowie
des Absatzes von Viehsalz durch die von einer Gemeinde dazu bestellte Person an
Gemeindeangehörige (§. 23 des Gesetzes) und des im ersten Absatze des §. 23 des
Gesetzes gedachten Falles, wenn mehre Viehbesitzer zum gemeinschaftlichen Bezuge
von Viehsalz zusammentreten, ist jede andere, nicht besonders gestattete, Veräuße-
rung von Salz im Großherzogthume für Rechnung von Privaten verboten.
2) Zu §. 5 des Gesetzes und
§. S. IV. XXVI des Nachtrags.
Die Absatzbezirke derjenigen Salinen, welchen vertragsmäßig die Salzversor=
gung des Großherzogthumes — mit Ausnahme desjenigen Theils des Amtsbezirks
Ostheim, auf welchen das Gesetz vom 25. Mai 1847 und der Nachtrag dazu
vom 22. Mai 1862 überhaupt keine Anwendung findet (§. 53 des Gesetzes) —
übertragen ist, sind zur Zeit folgende:
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