Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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J n 5 a It. Regierungs 
Blattes. 
4) Verordnung vom 16. Oktober 1862 zur Ausführung des allgemel- 
nen deutschen Handels-Gesepbuches und des Gesetzes vom 18. Au- 
gust 1862, die Einführung des allgemeinen deutschen Handels-Ge- 
setzbuches betreffd . . .. . . ... .. . . . . . ... .. . . . . . . . . .. 233—264. 
5) Sachregister über den ganzen zweiten Band des Regierungs-Blattes 
vom Jahre 1862 . .. . .. .... . . . . ... . .. . . .. .. . . .. . . .. .. . . . . . . . 265—311. 
  
Vorstehendes Repertorium, welches sich über den ersten und über den zwei- 
ten Band des Großherzoglichen Regierungs-Blattes — über jenen im Speziellen, 
über diesen im Allgemeinen — erstreckt, ist in Folge des bei Errichtung dieses 
Blattes erschienenen höchsten Patents vom 18. März 1817 und gemäß der Ver- 
ordnung vom 2. März 1832 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1817 Seite 2, 
Nr. 7 und vom Jahre 1832 Seite 13, Nr. 4) bearbeitet und abgedruckt worden. 
Weimar am 31. Dezember 1862. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Dr. Ernst Müller.
	        
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