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Menge, jedoch nur in Zentnern oder Theilen des Zentners zu 75, 50 oder 25
Pfund (§. 19 des Gesetzes, §. I Ziffer 2 des Nachtrags) verabfolgt werden.
Der Käufer hat jedoch seinen Namen und Wohnort, und wenn er für an-
dere Personen kauft oder das angekaufte Salz mit anderen Personen theilen will,
auch deren Namen und Wohnort wenigstens mündlich anzugeben, welche in den Re-
gistern (§. 21 des Gesetzes) mit der für jeden einzelnen bestimmten Menge neben
dem Namen des Extrahenten der Bezugsanweisung zu vermerken sind. Im Falle
des Bezugs von Viehsalz für Gemeinden zum Absatze an Gemeindeangehörige
(§. 23 des Gesetzes) ist die betreffende Gemeinde als Entnehmerin des Viehsalzes
im Register zu bemerken.
Wenn Viehbesitzer nicht in Person oder durch einen bekannten Beauftragten
eine Viehsalz-Bezugsanweisung zu extrahiren wünschen, so haben dieselben den Ab-
holern schriftliche Bestellzettel mitzugeben, und es darf von unbekannten Personen
Auskunft darüber erfordert werden, daß sie Namen, Stand und Wohnort richtig
angegeben haben.
Wird für Personen, welche notorisch Vieh nicht besitzen, Viehsalz verlangt, so
ist die Bezugsanweisung zu versagen. In Fällen dagegen, wo in dieser Beziehung
nur Zweifel bestehen, oder aus der unverhältnißmäßig großen Menge Wiehsalz,
welche verlangt wird, der Verdacht einer beabsichtigten gesetzwidrigen Verwendung
hervorgeht, ist die verlangte Bezugsanweisung zwar zu verabfolgen, dem Bezirks-
Oberkontroleur aber davon sofort Nachricht zu geben, um nach Befinden weitere
Erörterung eintreten zu lassen (§. 20 des Gesetzes).
9) Zu §. 24 des Gesetzes und
zu §. X des Nachtrags.
So lange nach Punkt 8 der gegenwärtigen Bekanntmachung von spezieller An-
meldung des Viehstandes Abstand genommen wird, hat die Bestimmung der höchsten
Viehsalzmengen, welche als Jahresbedarf nicht zu beanstanden sind, nur als An-
halt dafür zu dienen, um bei vorkommendem auffällig großen Viehsalzbezuge wei-
tere Nachfragen auf Grund des §. 20 des Gesetzes vom 25. Mai 1847 eintreten
zu lassen.
10) Zu §. 25 des Gesetzes und
zu §. XI des Nachtrags.
Der Preis des Viehsalzes, welches unverpackt, aber vorschriftsmäßig vermischt
(5. VIII des Nachtrags) von den Salinen und deren Niederlagen gegen Bezugs-
anweisung abgegeben wird, ist jedesmal bei dem Empfange der angewiesenen Vieh-