Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der Abgabe für 
die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf diese Theilnahme 
verzichtet wird. 
Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben die mit dem Besigtze einzelner 
Grundstücke verbundenen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte. 
Im Falle der Umwandlung des Gemeindegliedervermögens oder eines 
Theiles desselben in Ortsvermögen (F. 38) kann die Zurückerstattung desjenigen 
Theiles des Einkaufsgeldes, welcher durch den Bezug der Nutzungen noch nicht 
vergütet ist, verlangt werden. *“n' 
Auf die Erhebung des Einkufegeldes und der jährlichen Abgabe G. 42) 
finden bezüglich der Rechtsmittel, der Nachforderungen und Verjährungen, sowie 
der Kosten und der Zwangsvollstreckung die einschlagenden Vorschriften des fünften, 
achten und neunten Licchs des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 
(Gesetz Samml. S. 152) sinngemäß Anwendung. 
S. 44. 
Die besonderen Bestimmungen über die Verwaltung der Gemeindewaldungen, 
insbesondere auch die Vorschrift des §. 116 Absatz 2 der Kreisordnung für die 
Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (Geset Samml. S. 193), werden 
durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Sechster Abschnitt. 
Verwaltung der Landgemeinden. 
H. 45. 
An der Spitze der Verwaltung der Landgemeinde steht der Bürgermeister. 
Dem Bürgermeister stehen zwei Schöffen zur Seite, welche ihn in den 
Amtsgeschäften zu unterstützen und in Behinderungsfällen nach der unter ihnen 
von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden Reihenfolge zu vertreten haben. 
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Schöffen auf höchstens sechs ver- 
mehrt werden. 
Wo dem Bürgermeister nur zwei Schöffen zur Seite stehen, ist ein Stell- 
vertreter zu wählen, welcher in Behinderungsfällen eines der beiden Schöffen für 
diesen eintritt. 
In Landgemeinden mit mehr als 500 Einwohnern wird ein kollegialischer 
Gemeindevorstand (Gemeinderath) gebildet, welcher aus dem Bürgermeister, aus 
einem Beigeordneten als dessen Stellvertreter und in Gemeinden 
von nicht mehr als 2500 Einwohnern aus 3 Schäöffen, 
von mehr als 2 500 Einwohnern aus 5 Schöffen 
besteht. Wenn jedoch die Gemeindevertretung nach zweimaliger, mit einem 
Lwischenraume von mindestens acht Tagen vorgenommener Berathung darauf
	        
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