Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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anstalten, Papier-Fabriken, Glas= und Steingut-Fabriken, Gerbereien und Sei- 
fensiedereien. 
Sollten Gewerbetreibende im Großherzogthume, welche den vorgenannten 
Klassen nicht angehören und zur Anfertigung ihrer zu wirthschaftlichen oder techni- 
schen Zwecken dienenden Fabrikate Kochsalz in größerer Menge bedürfen, die Be- 
günstigung des Bezuges solchen Salzes zu ermäßigten Preisen nachsuchen wollen, 
so haben dieselben sich deshalb gleichfalls an den Großherzoglichen General-Inspektor 
zu wenden, welcher die Entschließung des unterzeichneten Staats-Ministeriums 
darüber einholen wird (§.8. 36, 37 des Gesetzes, verbunden mit §. XXVI des 
Nachtrags). 
12) Zu §. 31 des Gesetzes und 
zu §. XIII des Nachtrags. 
Vorschriftsmäßig gemischtes schwarzes und gelbes Salz kann zu gewerblichen 
Zwecken auch an andere, den vorstehend genannten Gewerbsklassen (Punkt 11 die- 
ser Bekanntmachung) nicht angehörige Gewerbetreibende, welche solches zu ihrem 
Gewerbe bedürfen, mit Bewilligung des Großherzoglichen General-Inspektors zu 
Erfurt abgegeben werden, an welchen dieselben sich deshalb zu wenden haben (8 36 
des Gesetzes, verbunden mit S. XXVI des Nachtrags). 
13) Zu §. 33 des Gesetzes und 
zu S. XIV des Nachtrags. 
Der Regie-Preis des Gewerbesalzes ist bis auf Weiteres 
1) für schwarzes und gelbes Salz, vorschriftsmäßig gemischt (S. VIII, XIII 
des Nachtrags) auf 25 Silbergroschen für einen Zentner und 
2) für krystallisirtes Kochsalz, in derselben Weise — mit Einem Pfund Ei- 
sen -Oxyd und Vier Pfund gepulvertem Wermuthskraut auf je 395 Pfund 
Salz — gemischt, auf einen Thaler für den Zentner 
festgesetzt, wofür dasselbe unverpackt von der Saline oder Salzniederlage, auf 
welche der Bezug angewiesen worden ist, entnommen werden kann. 
3) Im Falle weißes Kochsalz unvermischt — unter besonders anzuordnenden 
Kontrolen — oder durch eine andere Mischung denaturirt, für gewerbliche 
Zwecke und zu ermäßigtem Preise begehrt und dessen Abgabe zugestanden 
wird, bleibt die Bestimmung des Preises für solches Salz im einzelnen 
Falle vorbehalten.
	        
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