Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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durch das Ober-Appellations-Gericht, der dritte durch den betreffenden Beamten 
selbst bestimmt wird. 
S. 6. 
Bei Berechnung der Dienstzeit wird zuvörderst die Zeit der ersten Anstellung 
bei dem Gerichtshofe zu Grunde gelegt. 
Hinzugerechnet wird sodann die Zeit: 
a) welche der Beamte vorher im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste 
eines deutschen Staates zugebracht hat, , 
b) während welcher derselbe sich im Vorbereitungs-Stadium zum Staatsdienste 
von Ablauf des zweiten Jahres nach seiner Verpflichtung an befunden hat, 
) die, welche der Beamte vor dem Eintritte in den (mittelbaren oder unmittel- 
baren) Civil-Staatsdienst im aktiven Militär-Dienste eines deutschen Staates 
über seine gesetzliche Dienstzeit hinaus gestanden hat, wobei jedoch 
die Zeit des Urlaubs, sobald die Dauer desselben drei Monate überstieg, nicht, 
und die im Feldzuge zugebrachte Zeit nur einfach in Anschlag kommt. 
Dagegen wird nicht in Betracht gezogen: 
jede vor dem ein und zwanzigsten Lebensjahre zurückgelegte Dienstzeit. 
War der Beamte früher eine Zeit lang aus dem Staatedienste freiwillig 
ausgeschieden, später aber wieder eingetreten, so bleibt zwar die außer dem Dienste 
zugebrachte Zeit außer Berechnung, die frühere Dienstzeit aber wird zugerechnet, 
insofern nicht bei dem vormaligen freiwilligen Austritte Grund zur Amtsentsetzung 
auf gerichtlichem Wege vorhanden gewesen war. 
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S. 7. 
Wenn ein Beamter des Ober-Appellations-Gerichtes in Erfüllung seines 
amtlichen Berufes ohne seine grobe Verschuldung beschädigt und dadurch dienstun- 
fähig wird, so steht ihm der Anspruch auf 80 Prozent seiner Besoldung ohne 
Rücksicht auf seine Dienstjahre zu. 
§. 8. 
Die Pension beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in welchem dem 
Beamten der Beschluß auf Versetzung in den Ruhestand bekannt gemacht worden 
ist. Bis dahin läuft die bisherige Besoldung und, so lange der Beamte seinen 
Dienst verrichtet, auch das sonstige Diensteinkommen fort. 
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Im Falle ein pensionirter Beamter des Ober-Appellations-Gerichtes seinen 
Aufenthalt im nicht deutschen Auslande nimmt, tritt ein Abzug von einem Fünf- 
theile des Ruhegehaltes zu Gunsten der Sustentations-Kasse des Ober-Appellations-= 
Gerichtes ein.
	        
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