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8. 10.
Das Recht auf Bezug der Pension geht verloren:
a) wenn der pensionirte Beamte sich solcher Vergehen schuldig macht, die, wenn
er noch im wirklichen Dienste wäre, seine Entsetzung zur Folge gehabt ha-
ben würden,
b) wenn er ohne Erlaubniß der sämmtlichen Durchlauchtigsten Höfe in blei-
bende Dienste eines anderen Staates tritt.
Bezüglich des Verlustes der Pension in dem Falle sub a tritt dasselbe Ver-
fahren ein, wie es für die Entlassung des Personals des Ober-Appellations-Ge-
richtes mit Verlust des Diensteinkommens vorgeschrieben ist, bezüglich noch werden
wird.
Art. IV.
(Zu §. 80 der provisorischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung
und Art. XIII des Nachtrages vom 7. März 1842.)
Anstatt der bisherigen Bestimmungen über Pensionen der Witwen und Wai-
sen von Mitgliedern und Subalternen des Ober-Appellations-Gerichtes wird Fol-
gendes festgesetzt.
F. 1.
Die Witwe, in deren Ermangelung die noch unversorgten ehelichen oder durch
nachfolgende Ehe legitimirten Kinder eines in Aktivität oder in Ruhestand verstor-
benen Mitgliedes oder definitiv angestellten Subalternen des Ober-Appellations-
Gerichtes haben — die Kinder bis zum vollendeten achtzehenten Lebensjahre —
Anspruch auf Gewährung der nachgeordneten Pension.
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein:
a) wenn der Gatte oder Vater ohne erhaltene dienstliche Erlanbniß geheirathet
hatte, es sey denn, daß solches schon vor seiner Anstellung bei dem Ober-
Appellations-Gerichte oder vor Erlaß des am 7. März 1842 verabredeten
unter dem 25. Juni genannten Jahres publicirten Nachtrages zur proviso-
rischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung geschehen,
b) wenn er sich erst während seines Ruhestandes verheirathet hatte,
) wenn er seines Amtes durch Urthel und Recht entsetzt oder seiner Pension
für verlustig erklärt worden ist.
§. 2.
Die Pension der Witwe besteht in dem fünften Theile der Besoldung,
welche ihr verstorbener Mann während der letzten Zeit seines Aktivitäts-Standes
bezogen hat. — Zur Vermeidung aller Brüche wird jedoch die Summe des Dienst-
einkommens nur insoweit berücksichtiget, als sie mit 25 Thaler theilbar ist. Nie-