Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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mals kann die Pension die Summe von 500 Thaler übersteigen und ebensowenig 
unter 25 Thaler betragen. 
§. 3. 
Jedes eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kind erhält, wenn keine 
Witwe vorhanden, oder sobald diese in der Folge stirbt oder wieder heirathet, den 
dritten Theil der geordneten Witwen-Pension als Erziehungsbeitrag, bis es das 
achtzehente Lebensjahr erfüllt hat oder früher versorgt wird. Sind mehr als drei 
eheliche Kinder vorhanden — gleichviel ob aus einer oder aus mehreren Ehen — 
so wird der Ertrag der Witwen-Pension unter sie alle gleichmäßig vertheilt. 
Mit dem Tode, dem erfüllten achtzehenten Lebensjahre oder der früheren 
Versorgung des Kindes fällt dieser Antheil den übrigen Kindern zu und erst dann 
an die Staatskasse zurück, wenn durch solche Anfälle oder auch schon ohne solche 
jedes übrige Kind zum Genusse eines vollen Dritttheiles der Witwen-Pension ge- 
langt ist. 
S. 4. 
So lange hingegen neben der Witwe noch unversorgte jüngere als achtzehen- 
jährige Kinder aus einer früheren Ehe des verstorbenen Beamten des Ober-Ap- 
pellations-Gerichtes leben, so hat erstere für solche ein Dritttheil und, wenn sie 
selbst gar keine Kinder von dem Verstorbenen hätte, die Hälfte ihrer Witwen-Pen- 
sion abzugeben, es sey denn, daß nur ein Kind aus der früheren Ehe vorhanden 
wäre, welchen Falles dasselbe auch nur ein Dritttheil erhält. Nach dem Tode, 
nach erfülltem achtzehenten Lebensjahre oder nach früher eingetretener Versorgung 
eines solchen Kindes fällt dessen Antheil an die Witwe zurück. 
§. 5. 
Für versorgt ist ein Kind zu achten, sobald es heirathet, ein Diensteinkom- 
men erhält oder sonst zu einem selbstständigen Erwerbe irgend einer Art gelangt. 
S. 6. 
Bei Kindern ausgezeichnet verdienter Mitglieder des Gerichtshofes, die keine 
Pension beziehende Mutter mehr halben, und die vermögenslos und ohne ihre 
Schuld zu hinlänglichem Selbsterwerbe unfähig sind, kann das höchste Ermessen 
der Durchlauchtigsten Höfe die Waisen-Pension bis zu ihrem Ableben oder doch 
bis auf Widerruf bezüglich fortdauern oder eintreten lassen. 
§. 7. 
In den im zweiten Absatze des §. 1 sub a, b und c gedachten Fällen 
bleibt es ferner der Gnade der Durchlauchtigsten Höfe überlassen, unschuldigen und 
dürftigen Ehefrauen, Witwen oder Waisen einige Unterstützung bis höchstens zur 
Hälfte der außerdem eintretenden Pension zuzusprechen.
	        
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