Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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g. 8. 
Alle Witwen= und Waisen-Pensionen fangen erst mit Ablaufe des Gnaden- 
Quartals und, was die Hinterlassenen der im Ruhestande verstorbenen Beamten 
betrifft, mit Ablaufe des Sterbe-Quartals an. 
Sie werden vierteljährlich und zwar zu Anfange des letzten Quartal-Monats 
ausgezahlt. 
Auf den Quittungen der außerhalb der Großherzoglich und Herzoglich Säch- 
sischen und Fürstlich Reußischen Lande wohnenden Witwen muß das Leben dersel- 
ben und der fortwährende Witwenstand von einer Gerichtsbehörde attestirt sepn. 
Waisen-Pensionen werden nur an Vormünder ausgezahlt, welche dafür haften 
müssen, daß ihre Pflegebefohlenen noch am Leben, noch nicht über achtzehen Jahre 
alt und noch unversorgt sind. 
Jeder ersten Quittung, die ein Altersvormund unterzeichnet, muß beglaubte 
Abschrift des Tutoriums beiliegen. Sollte eine Witwe unfähig seyn, Quittung 
auszustellen, so hat die ordentliche Obrigkeit ihr zu dieser Handlung ein für alle 
Mal einen Vormund zu bestellen. 
§. 9. 
Die schon eingetretene Witwen-Pension fällt wieder weg mit dem Tage der 
anderweiten Verheirathung, welche letztere jedoch hinsichtlich der Kinder blos dieselbe 
Wirkung, wie der Tod der Witwe hat. 
8. 10. 
Witwen= und Waisen-Pensionen fallen weg, sobald die Witwe oder bezüg- 
lich das verwaiste Kind wegen eines Verbrechens zu Zucht= oder Arbeits-Haus 
oder einer gleichkommenden Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist. 
Doch hat auch hier das Verbrechen der Witwe hinsichtlich der unschuldigen 
Kinder nur dieselbe Wirkung, als ihr, der Ersteren, Tod. 
§. 11. 
Bei dem Ableben von Witwen oder Waisen endet die Pension jedesmal mit 
dem Sterbemonate. 
§. 12. 
Alle Witwen= und Waisen-Pensions-Angelegenheiten sind als offizielle anzu- 
sehen und folglich sportelfrei zu expediren. Auch sind die Witwen= und Waisen- 
Pensionen der Arrestanlegung oder gerichtlichen Einweisung zum Besten der Gläu- 
biger nicht unterworfen. 
F. 13. 
Den Waisen, welche von den bereits angestellten Beamten bei deren 
Absterben hinterlassen werden sollten, bleiben übrigens die aus §. 80 der proviso-
	        
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