156
worden ist, sich der Thierarzeneischule zu Dresden ohne einige Verpflichtung zur
Uebernahme eines Unterhaltungsbeitrages auch für das thierärztliche Personal im
Großherzogthume Sachsen-Weimar als Lehr= und Bildungs-Anstalt mit zu bedie-
nen und dieselbe insoweit als gemeinschaftliche Thierarzeneischule anzuerkennen: so
ist hierüber zwischen den beiderseitigen Regierungen folgende Vereinbarung getroffen
worden.
8. 1.
Den Angehörigen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar ist der Besuch und
die Benutzung der Thierarzeneischule zu Dresden zum Studium der Thierheil-=
kunde und Behufs der Ausbildung als Thierarzt unter denselben Bedingungen und
Voraussetzungen gestattet, wie den Königlich Sächsischen Angehörigen. Sie können
entweder als eigentliche Civil-Eleven oder als Hospitanten eintreten und genießen
auf die Dauer ihres Aufenthalts und Studiums an der Anstalt unter der §. 3
gedachten Einschränkung mit den Königlich Sächsischen Angehörigen völlig gleiche
Rechte, unterliegen aber auch den gleichen Verpflichtungen.
§. 2.
Diese Gleichstellung findet insbesondere Statt rücksichtlich
a) der Aufnahme und Aufnahmeerfordernisse, jedoch gilt für Angehörige des
Großherzogthumes das im §. 3 a der Gesetze für die Eleven der Königlichen
Thierarzeneischule vom 30. Januar 1861 gedachte Zeugniß der Reife
nur dann als hinreichend, wenn dasselbe von dem Großherzoglichen Real-
Gymnasium zu Eisenach ausgestellt worden ist;
b) der Theilnahme am Unterrichte und an den praktischen Uebungen;
c) der Benutzung der Bibliothek und der übrigen Sammlungen;
d) der Disciplin und der Disciplinar= Gewalt nach Maßgabe der Anstalts-
gesetze;
e) des Wohnens in und außerhalb der Anstalt;
f) der Semestral= und der Abgangs-Prüfungen,
sowie
g) der verschiedenen Abentrichtungen, als der Inscriptions-Gebühren (Schulgeld
des Miethzinses, der Abgangsgebühren.