Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Regierungs-BGlatt 
Großhero athum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 25. Weimar. 7. September 1862. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg 
cc. 2c.h 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen, wie folgt: 
S. 1. 
Unter der General-Ablösungs-Kommission wird eine Kasse gebildet, in welche 
alle in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs-Sachen von den Interessenten 
aufzubringende Kosten, insoweit sie nicht unter den §. 221 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 18. Mai 1848 fallen, eingezahlt und aus welcher alle von der General- 
Kommission festgestellte Kosten = Liquidationen der Spezial-Kommissare, Sachver- 
ständigen u. s. w., sowie die denselben verwilligten Vorschüsse und die von anderen 
Behörden festgestellten, den Interessenten zur Last fallenden Kosten ausbezahlt 
werden. 
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