Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

161 
derselben, finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Sporteln und Gebühren der 
Gerichts= und Verwaltungs-Behörden Anwendung. 
S. 7. 
Die General-Ablösungs-Kommission wird ermächtiget, zur Bestreitung der 
Kosten der in den §.S. 1 und 2 bezeichneten Einrichtung bis auf Weiteres einen 
Zuschlag von 8 Prozent zu dem Gesammtbetrage der in jeder Ablösungs= oder Grund- 
stückszusammenlegungs-Sache festgestellten Kosten von den Interessenten erheben zu 
lassen. # 
Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium aber bleibt vorbehalten, den ge- 
dachten Prozent = Satz zu ermäßigen, sobald und so lange das vorhandene Bedürfniß 
dieses zuläßt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 23. April 1862. 
Carl ##lexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz, 
die Errichtung von Stellen eines Kasse- 
verwalters und eines Rechnungs-Revisors 
für den Geschäftsbereich der General-Ab- 
lösungs-Kommission betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.