Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem die durch das Gesetz vom 23. April d. J. angeordnete Kassever-
waltung und Rechnungs-Revision für den Geschäftsbereich der Großherzoglichen
General-Ablösungs-Kommission nunmehr errichtet und der zeitherige Assistent des
Großherzoglichen Vermessungs-Direktors, Ober-Geometer Christian Wilhelm Hede-
rich zum Rechnungsführer der Kasse bestellt und die Rechnungs-Revision proviso-
risch dem Auditor Julius Gruber übertragen worden ist: so wird dieses hierdurch
bekannt gemacht und dabei zugleich zur öffentlichen Kunde gebracht:
1) daß der Rechnungsführer der Kasse mit der Erhebung und Verrechnung
der nach der jedesmaligen Anordnung der General-Kommission von den betheiligten
Interessenten in die Kasse einzuzahlenden Beträge beauftragt worden ist;
2) daß die gerichtliche Beiziehung rückständiger Beträge gleichfalls durch den
Rechnungsführer der Kasse gehörigen Orts beantragt werden wird;
3) daß die Gegenbuchführung über die Einnahmen der Kasse dem mit der
Rechnungs-Revision betrauten Auditor Gruber übertragen worden ist und daß jede
Quittung über eingezahlte Gelder in die Kasse nur dann als gültig angesehen wer-
den kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rechnungsführers auch die Unterschrift
des genannten Gegenbuchführers mit der Angabe des Blattes, auf welchem die Zah-
lung im Gegenbuche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 2. September 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.