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II.
Zu 8. 9 des Statuts.
Anstatt der bisherigen Einzeichnungen sind — unbeschadet der von dermaligen
Geistlichen bereits erworbenen Rechte auf Beibehaltung höherer Einzeichnung — in
die Listen der Anstalt die durch die neuesten Besoldungstabellen festgestellten Stell-
erträge aufzunehmen, jedoch dergestalt, daß auch künftig die Einzeichnungen nur in
abgerundeten Summen von funfzig zu funfzig Thaler erfolgen und darum über-
schießende Beträge außer Acht bleiben.
Es soll jedoch keine Einzeichnung unter 400 Thaler betragen und keine solche
800 Thaler übersteigen. Hiernach sind die Antrittsgelder und Beiträge der Mit-
glieder wie die Pensionen ihrer Hinterbliebenen zu bemessen.
Neue Feststellungen der Besoldungstabellen sollen zum Zwecke der Abänderung
der Einzeichnungssummen in die Listen der Witwenanstalt in der Regel nur nach
Stellerledigungen Statt finden.
Ziffer II. des Statut-Nachtrages vom 27. September v. J. ist aufgehoben.
III.
Transitorische Bestimmung.
Geistlichen, welche dermalen 60 Jahr alt und Witwer sind, auch keine Kin-
der im pensionsfähigen Alter haben, ist es gestattet, bei den vor diesem Statut-
Nachtrage für ihre Stellen bestandenen Einzeichnungssummen ein für allemal zu ver-
bleiben, wenn sie sich dieserhalb binnen 2 Monaten erklären.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen, mit dem 1. Januar 1863 in Kraft
tretenden Statut-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großher-
zoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 29. August 1862.
Carl Alegander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-
Anstalt für die Witwen und Waisen der
evangelischen Geistlichkeit des Großherzog=
thumes Sachsen-Weimar-Eisenach vom
20. Dezember 1854.