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zustanden, nur in dem Falle Statt, wenn über die Gegenseitigkeit in Beziehung
auf die Entschädigung für aufgehobene Jagdrechte eine Uebereinkunft zwischen den
beiderseitigen Reglerungen getroffen ist.
§. 2.
Die Großherzoglichen Einzelgerichte, als Spezial-Kommissionen für Reguli=
rung der Jagdentschädigungen, haben auf erfolgte Anmeldung solcher fiskalischer
Jagdrechte zum Zwecke der Entschädigung zuvörderst darüber, ob eine derartige
Uebereinkunft (§. 1) besteht, bei Unserem Staats-Ministerium anzufragen und, so
lange nicht von diesem das Vorhandenseyn einer solchen bestätigt ist, jedem weiteren
Verfahren Anstand zu geben.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges provisorische Gesetz höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Oktober 1862.
Carl Alegxander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode.
Provisorisches Gesetz
als Nachtrag zu dem Gesetze vom 22.
April 1862 über die Entschädigung der-
jenigen, welchen durch das Gesetz vom 6.
Januar 1849 Jagdgerechtsame ohne Ent-
schädigung entzogen worden sind.