Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach erfolgter Vortrags- 
erstattung im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, dem Bäckermeister Heinrich 
Notbohm, zu Holzminden, auf diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent 
auf eine dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Beschrei- 
bung erläuterte neue Bremsvorrichtung bei Fuhrwerken auf die Dauer 
von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang des Großher= 
zogthumes mit der Wirkung zu ertheilen geruht, daß ohne vorherige Zustimmung 
des Patent-Inhabers Niemand die gedachte Erfindung auszuführen oder anzuwen- 
den berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits bekannter 
Theile der Erfindung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu 
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der mehrgedachten 
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht bin- 
nen Jahresfrist nachgewiesen ist, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung 
im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt vom 
Jahre 1843 S. 13 bis 16 — in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Paten- 
ten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 6. September 1862. 
Großberzoglich Bächsssches Staats-Ministerium, 
Departement des Jnnern. 
Für den Departements-Chef. 
Schambaoch. 
II. Im Einverständnisse mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, De- 
partement der Justiz und des Kultus, wird den Großherzoglichen Kassenbeamten 
des diesseitigen Bereiches, unter Verweisung auf §. 16 des Gesetzes über den Civil- 
Staatsdienst vom 8. März 1850, hiermit zur Pflicht gemacht, ohne vorher ein- 
geholte Genehmigung des unterzeichneten Finanz-Departements keine Vormundschaf- 
ten zu übernehmen. 
Weimar am 24. September 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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