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8. 1.
Für den Wegfall der nach 8. 42 der Gewerbeordnung aufgehobenen, aus dem
Innungsverbande herrührenden Verbietungsrechte wird eine Entschädigung dann geleistet,
wenn und insoweit das Verbietungsrecht nach den verfassungsmäßig bestätigten Innungs-
Artikeln neben dem Zunftmeisterrechte den Besitz einer dinglichen Gewerbeberechtigung
erforderte, mag nun letztere mit einem Grundstücke verbunden, oder mit einem
besonderen Folium im Hyppotheken-Buche versehen, oder doch zur Eintragung in das
Hppotheken-Buch nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. Juni 1847, die Verpfändung
der Gewerbeberechtigungen betreffend, geeigenschaftet seyn.
Die Entschädigung erfolgt an die rechtlichen Inhaber der mit dem Verbie-
tungsrechte verbundenen dinglichen Gewerbeberechtigung und wird aus der Staats-
kasse geleistet.
S. 2.
Die Inhaber solcher Verbietungsrechte haben dieselben bei Verlust des An-
spruches auf Entschädigung bis zum 1. Juli 1863 bei dem Direktor desjenigen
Vewaltungsbezirks anzumelden, innerhalb dessen Bezirks die Innung, mit welcher
jene Verbietungsrechte im Zusammenhange stehen, ihren Sitz hat.
Zu dieser Anmeldung sind auch diejenigen befugt, welche ein im Hypotheken-
Buche eingetragenes oder vorgemerktes Recht an der Gewerbeberechtigung haben.
§. 3.
Der Bezirks-Direktor hat über das behauptete Verbietungsrecht den Vertreter
des Staats-Fiskus zu hören, auch die sonst erforderliche Erörterung anzustellen,
alsdann aber zu entscheiden, ob und in wie weit das angemeldete Verbietungsrecht
sich zur Entschädigung eigne. Gegen diese Entscheidung steht allen Theilen binnen
zehntägiger Nothfrist Berufung auf den endgültigen Ausspruch des Staats-Mini-
steriums zu.
Dem Anmelder insbesondere steht aber auch statt des erwähnten Rechtsmittels
binnen gleicher Frist die ebenfalls bei dem Bezirks-Direktor anzumeldende Berufung
auf Entscheidung der Streitfrage im Rechtswege zu. Letzteren Falles ist die Klage
bei deren Verkust binnen einer weiteren unerstreckbaren Frist von sechs Wochen von
Ablauf der Berufungs-Einwendungsfrist an gerechnet bei dem zuständigen Gerichte
einzureichen und dann die etwa von dem Entschädigungsverpflichteten an das Staats-
Ministerium eingewendete Berufung im Rechtswege mit zu erledigen.
S. 4.
Gegenstand der Entschädigung ist lediglich das Verbietungsrecht.