Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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gungsberechtigten insgesammt, nach Stimmenmehrheit, Einen, der Vertreter des 
Staats-Fiskus den Zweiten und der Bezirks-Direktor den Dritten. 
Auf den Bezirks-Direktor geht das Recht zur Erwählung des betreffenden 
Sachverständigen dann über, wenn die den Parteien zu setzende Frist zu Bezeich- 
nung eines Sachverständigen nicht eingehalten wird. 
Als Würderungssumme gilt der aus den Taxen der drei Sachverständigen 
gezogene Mittelpreis, dafern dieselben über eine gemeinschaftliche Taxe sich nicht 
verständigen können. 
S§. 6. 
Ueber das Ergebniß der nach §. 5 vorgenommenen Werthsermittelung hat der 
Bezirks-Direktor die Berechtigten, sowie den Vertreter des Staats-Fiskus zu hö- 
ren. Gelingt es demselben dabei nicht, unter den Betheiligten über die Höhe des 
zu gewährenden Entschädigungs-Kapitals eine Vereinigung herbeizuführen, zu wel- 
cher es der Zustimmung etwaiger hypothekarischer Gläubiger oder anderer Real- 
Berechtigter nicht bedarf, so ist von demselben hierüber geeigneten Falles nach et- 
waiger Vervollständigung der vorgenommenen Werthsermittelungen zu entscheiden. 
Gegen diese Entscheidung ist binnen zehntägiger Nothfrist Berufung auf den 
alsdann endgültigen und im Falle der Berufungseinwendung auch nur von einem 
Theile der Entschädigungsberechtigten für die Gesammtheit maßgebenden Ausspruch 
des Staats-Ministeriums oder von Seiten der Entschädigungsberechtigten auf die 
Entscheidung im Rechtswege nachgelassen. Letzteren Falles ist förmliche Klage bin- 
nen sechswöchentlicher ausschließlicher Frist, vom Tage des Ablaufes der Berufungs- 
einwendungs-Frist an gerechnet, einzureichen und dann die von dem Vertreter des 
Staats-Fiskus an das Staats-Ministerium etwa eingewendete Berufung, soweit 
dieselbe denjenigen Berechtigten betrifft, welcher Klage erhoben hat, im Rechtswege 
mit zu erledigen. 
§. 7. 
Hinsichtlich derjenigen Berechtigten, deren Verbietungsrechte als zur Entschädi- 
gung geeignet im Rechtswege anerkannt werden (§. 3), findet nach Beendigung des 
Prozesses das im §. 6 angeordnete Verfahren gleichfalls, jedoch mit der Maßgabe 
Statt, daß im Verwaltungswege die für nicht streitig gewesenen Gewerbeberechti- 
gungen festgestellten Werthsbeträge auch für die nachträglich zur Entschädigung ge- 
langenden Berechtigungen gelten. 
S. 8. 
Von der endlichen Feststellung der Entschädigungs-Kapitale überhaupt hat der 
Bezirks-Direktor den Vertreter des Staats-Fiskus zu benachrichtigen.
	        
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