Kegierungs-BGlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 30. Weimar. 23. November 1862.
—
Ministerial-Verordnung
zur
Ausführung der Gewerbeordnung.
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zur
Ausführung der Gewerbeordnung vom 30. April 1862 Folgendes hierdurch ver-
ordnet:
Zu §. 1 der Gewerbeordnung.
8. 1.
Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb als landwirthschaftliches Nebengewerbe an-
zusehen sey, ist darnach zu beurtheilen, ob derselbe für Rechnung des Inhabers des
landwirthschaftlichen Hauptgewerbes im Wesentlichen auf selbsterzeugte Rohstoffe
gegründet ist. Ein durch besondere Umstände herbeigeführter stärkerer Zukauf frem-
den Materials in einzelnen Jahren rechtfertigt für sich allein nicht die Unterwer-
fung der Anlage unter die Gewerbeordnung.
Da die zu einzelnen landwirthschaftlichen Nebengewerben nach älteren Be-
stimmungen erforderliche Konzession in Wegfall kommen soll, so bedarf es namentlich
zur Anlegung von Brauhäusern der Einholung landespolizeilicher Erlaubniß nach
Maßgabe des §. 12 des Gesetzes über die Aufhebung des Brau= und Bier-Bann-
rechtes vom 2. Februar 1836, so wenig als zur Anlegung von Branntweinbrenne-
reien, unbeschadet jedoch der Beobachtung der sicherheitspolizeilichen und der steuer-
fiskalischen Vorschriften.
Was den Vertrieb des so erzeugten Bieres und Branntweines, sowie des von
selbsterbauetem Obste gewonnenen Weines und des selbsterbauten Traubenweines be-
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