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trifft, so unterliegt derselbe nur den hinsichtlich des Betriebes von Schankwirth-
schaften im §. 8 der Gewerbeordnung bestimmten Beschränkungen.
Hinfichtlich des Verkaufes selbsterzeugten Traubenweines bewendet es überdieß
bis auf Weiteres bei den dermaligen weiter gehenden örtlichen Einrichtungen.
§. 2.
Die dem Berg-Regal unterworfenen Mineralien und die nach dem Gesetze
über den Bergbau vom 22. Juni 1857 damit verbundenen Anstalten unterliegen
den Vorschriften des erwähnten Gesetzes. Dagegen sind solche Anstalten, in wel-
chen eine chemische Verarbeitung jener Mineralien erfolgt, wie Hütten= und Blau-
farben-Werke, ingleichen diejenigen Anstalten, welche zur Aufbereitung der Mineralien
von dritten Personen als selbstständige Werke errichtet werden, nach den Bestim-
mungen der Gewerbeordnung zu beurtheilen (§. 9 des Gesetzes vom 22. Juni 1857).
Auch auf die Gewinnung und den Rohverkauf der zum Berg-Regal
nicht gehörigen Fossilien, z. B. Steine, Marmor, Sand, Thon 2c., leiden die
Vorschriften der Gewerbeordnung keine Anwendung. Wohl aber ist dieses der Fall,
wenn die Verarbeitung und Aufbereitung solcher Fossilien für den Handel oder in
besonderen gewerblichen Anstalten erfolgt.
8. 3.
Nach §. 34 der Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 soll die Zulassung
der Wundärzte zur Praxis in der Regel auf dem Zunftwege und ausnahms-
weise durch Konzession des Großherzoglichen Staats-Ministeriums erfolgen. Wenn
indeß auch künftig dem Einzelnen überlassen bleibt, durch den Eintritt in die
Innung der Bader und Barbierer, sofern und so lange eine solche für den be-
treffenden Bezirk besteht, das Recht zur Ausübung der sogenannten niereren Chirurgie
nach Maßgabe des §. 31 der Medizinal-Ordnung zu erwerben, so findet doch eine
diesfallsige Verpflichtung nicht Statt, da nach S. 74 der Gewerbeordnung ein
Zwang zum Beitritt in eine Genossenschaft überhanpt nicht besteht. Dem Einzel-
nen bleibt es deshalb überlassen, auch innerhalb des Zunftbezirkes rie Berechtigung
zum Betriebe der chirurgischen Praxis durch Einholung einer Konzession sich zu
verschaffen.
8. 4.
Der §. 50 der Medizinal-Ordnung berechtigt die Hufschmiedemeister als
solche zur gewerbemäßigen Behandlung von geringen, durch ußere Verletzungen ent-
standenen Hufkrankheiten an Pferden und an anderen beschlagbaren Hausthieren.
Bei dieser Berechtigung bewendet es hinsichtlich derjenigen Schmiedemeister, welche