Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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vor Eintritt der Gewerbeordnung das Meisterrecht gewonnen haben. Rücksichtlich 
der später eintretenden Meister und der das Schmiedehandwerk ohne Eintritt in 
eine Innung selbstständig betreibenden Personen ist jene Berechtigung aber von dem 
im §. 18 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Nachweise der Befähigung zum 
Hufbeschlage abhängig. 
8. 5 
Kohlensaure Wasser, welche keine Nachahmung künstlicher Mineral-Wasser sind, 
wie z. B. Sodawasser, kohlensaures Quellwasser, sind nicht als künstliche „Mine- 
ral-Wasser“ zu betrachten. 
Zu §. 2 der Gewerbeordnung. 
§. 6. 
Wenn auch eine Pflicht zur Anmeldung der Gewerbeunternehmungen des 
Staates oder der Hofhaltung nicht besteht, so soll doch der betreffenden Ortsbe- 
hörde von jedem über den eigenen Bedarf hinausgehenden Gewerbeunternehmen der 
gedachten Art, sowie von den, die Leitung und Vertretung solcher Geschäfte besor- 
genden Personen durch die Staatsbehörde Kenntniß gegeben werden. 
Zu §. 3 der Gewerbeordnung. 
§. 7. 
Die von einem Geschäftsinhaber nach der bisherigen Gesetzgebung schon vor 
Eintritt der Gewerbeordnung erlangte Berechtigung zu selbstständigem Gewerbebe- 
triebe dauert fort, auch wenn der erstere das 24te Lebensjahr noch nicht zurückge- 
legt hat. Bei einer wesentlichen Veränderung des Gewerbes ist aber die vorherige 
Einholung der Dispensation von dem Erfordernisse des 24ten Lebensjahres noth- 
wendig. 
Zu §. 4 der Gewerbeordnung. 
§. 8. 
Zuständig zu Verleihung der Diepensation von dem Erfordernisse des vol- 
lendeten 24ten Lebensjahres für den Beginn eines selbstständigen Gewerbebetriebes ist 
bei Inländern: 
der Direktor desjenigen Verwaltungsbezirkes, welchem die Heimathsgemeinde des Be- 
theiligten angehört, 
bei Ausländern: 
der Direktor des Verwaltungsbezirkes, in welchem die Niederlassung erfolgen soll. 
Der Bezirks-Direktor hat die betreffende Gemeinde vorher zu hören. 
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