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Gegen Versagung der Dispensation kann an das Großherzogliche Staats-
Ministerium, Departement des Innern, Rekurs ergriffen werden.
Zu §. 5 der Gewerbeordnung.
§. 9.
Die Vorschriften wegen Anmeldung eines selbstständigen Gewerbebetriebes sol-
len zunächst im Interesse der Ordnang und der Steuerentrichtung erfolgen, nicht
aber dazu benutzt werden, um eine künstliche Abgrenzung der Gewerbegebiete wieder
herzustellen.
Die Vereinigung verschiedener Gewerbe in der Person eines Unternehmers
ist zwar nach §. 48 der Gewerbeordnung zulässig, erheischt jedoch die besondere
Anmeldung derselben.
Als wesentlich verschiedene Gewerbe sind im Allgemeinen nur solche
zu betrachten, welche in Bezug auf das verarbeitete Material und auf die Me-
thode der Verarbeitung vollständig von einander abweichen.
Auch die Vereinigung wesentlich verschiedener Arbeiten in Einer Hand ist in-
deß nicht als ein Betrieb verschiedener Gewerbe anzusehen und folgeweise eine be-
sondere Anmeldung dieser Vereinigung nicht erforderlich, wenn alle Arbeiten auf
die Herstellung einer Kategorie zusammengesetzter Artikel oder auf Verarbeitung
der Neben-Produkte des Hauptgewerbes berechnet sind, z. B. die Vereinigung von
Tischler-, Tapezierer= und Schlosser-Arbeit zur Meubles-Fabrikation, der Wagner-,
Sattler= und Schmiede-Arbeit zur Wagen-Fabrikation, oder die Ausdehnung der
Gerberei auf Verarbeitung der Lederabfälle.
Der Handel mit den Artikeln des angemeldeten oder auf dem Grunde frü-
herer Berechtigung fortbetriebenen Gewerbes ist in dem letzteren stets mitbegriffen.
Das Handelsgewerbe als selbstständiges Gewerle umfaßt alle dem Handels-
verkehre unterliegende Gegenstände, und bedarf es daher, wenn einmal angemeldet,
zu einer Erweiterung oder Veränderung einer neuen Anmeldung nicht.
5. 10.
Die Anmeldung kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich geschehen. Die-
selbe muß enthalten die genaue Angabe des Alters des Anmeldenden und die ne-
here Bezeichnung des von ihm beabsichtigten Gewerbebetriebes, sowie der zu diesem
Zwecke von ihm etwa beabsichtigten Anlagen. Fehlt es an dem gesetzlichen Alter,
so ist das Dispensations-Zeugniß des Bezirks-Direktors (§. 4 der Gewerbeordnung)
und für den Fall, daß der Gewerbebetrieb von dem Nachweise besonderer Befähi-
gung (§. 18 der Gewerbeordnung) abhängt, der Befähigungsnachweis beizufügen.