Entwurf:
Art. 70.
Tit. XIV.
Art. 71.
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freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster
und letzter Instanz.
Die naseren Beszmmmengen iiber die stcindeghrest und das Verfalren
des Ober-Appellattonsgerichts nrfosgen im Wege der Bundesgesetagebung.
Bis æum Erlasse eines Bundesgesctæcs beibendet es bei der seitherigen Zuständigkeit
der Gerichte in den einæclnen Bundesstcaten 2nd den a das
Verfahren dieser Gerichte sich beeichenden Bestimmungen.
Art. 76. Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, sofern
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten
Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des
einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verlassung
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist,
hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder,
wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung
zu bringen.
Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der HFall einer Iustiæ-PVericcigerung
eintritt, und auf gesetæalichen Wegen dusreichende Hiilfe nicht erlangt
twerden Fanz, so licegt dem Bundesrathe ob, eriviesene, naclh der Fosusseng
und den bestehenden Gesctæen des betreffenden Bundesstactes æu Dert#eilende
Beschierden iiber veriveigerte oder gehemmte Itechtspflege anæunelimen,
tund darauf die gerichtliche Iliilfe bei der Bundesregierung, die æu der Be—
Slwerde Anlass gegeben licut, % berirken.
XIF. Allucmeine Bestemanunteng.
Art. 76. Ferdnder#cn#n der Ferfussteng cnrtolgen im Wege der Gesctzgebung,
jedoch ist denselben im Bundesrathe cine Mlreif von caioci
Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich.
XV. verhältniss zu den süddeutschen Staaten.
Art. 79. Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten
werden sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
durch besondere dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge,
geregelt werden.
Der Lintritt der siiddertschen Staaten oder cines derselben in den Bund
erfolgt de' den Forschiapy des Bundes- Prũäsidiums im Wege der Bundesgesctæegebiimg.
Berlin, den 16. April 1867.
Buchdruckerei von Gustav Lange in Berlin, Friedrichsstrasse 103.