Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Wegen Uebertragung eines Real-Rechtes von dem ursprünglich berechtigten 
Grundstücke auf ein anderes Grundstück ist an das Großherzogliche Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, zu berichten. 
Die Konzessionen gelten, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist (s. §. 19), 
nur für den betreffenden Ort, ohne daß jedoch der Berechtigte hierdurch beschränkt 
ist, von seinem Wohnorte aus auch mit Auswärtigen Geschäfte zu machen, soweit 
dieses die Natur der letzteren gestattet. Bei dem Wechsel des Wohnortes des Kon- 
zessionirten ist eine neue Konzession erforderlich. 
Zu §. 10 der Gewerbeordnung. 
§. 21. 
Für Ertheilung von Konzessionen sind die in dem Sportelgesetze bestimmten. 
Sporteln und Gebühren zu berechnen. 
Sonstige Abgaben sollen bei persönlichen Konzessionen auch in den Fällen des 
§. 8, 1 und 4 der Gewerbeordnung regelmäßig nicht auferlegt werden. 
Im Uebrigen wird hierdurch an der Verpflichtung zu Bezahlung der in dem 
Sportelgesetze bestimmten Sätze für Tanzerlaubnißscheine, für die Erlaubniß zur 
Ausstellung von Kunstwerken rc. Etwas nicht geändert. 
g. 22. 
Die Gemeindevorstände sind von der Verleihung von Konzessionen zu benach- 
richtigen. 
Die Konzessions-Urkunde vertritt die Stelle des Anmeldescheines und über 
die Konzessionen ist gleich wie über die Anmeldungen zum selbstständigen Gewerbe- 
betriebe von den Gemeindevorständen ein tabellarisches Verzeichniß zu führen. 
Zu §. 13 der Gewerbeordnung. 
§. 23. 
Der Geschäftsbetrieb der Mittelspersonen in der sogenannten Haus-Industrie 
(Faktore, Aufkäufer 2c.) ist nicht als Gewerbebetrieb im Umherziehen anzusehen. 
Gewerbetreibende, welche an einem Orte des Inlandes ihren festen Wohnsitz 
haben und dort nach §. 5 der Gewerbeordnung angemeldet sind, dürfen Gewerbe- 
arbeiten auch außerhalb ihres Wohnortes bei ihren Kunden vornehmen, nicht min- 
der Gegenstände, an denen Reparatur-Arbeiten zu bewirken sind, sammeln. Dieses 
gilt insbesondere von Glasern, Böttchern, Schleifern, Siebmachern, Korbflechtern, 
Topfbindern, Barbierern 2c. Nur wenn solche Gewerbe ohne festen Wohnsitz in 
einem Orte des Inlandes und ohne für diesen Ort erfolgte Anmeldung lediglich im 
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