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Umherziehen betrieben werden, bedarf es dazu besonderer Erlaubniß. Ständige Ge-
werbetreibende des Auslandes sind auch in dieser Beziehung nach §. 20 der Ge-
werbeordnung zu beurtheilen.
§. 24.
Hinsichtlich des Verkaufes von Brenn-Materialien bewendet es bei der Vor-
schrift im §. 16 des Gesetzes vom 1. Mai 1850 zum Schutze der Holzungen, daß,
wenn Holz in kleinen Quantitäten auf Körben, Schiebkarren, Handschlitten, in
Trachten, Bürden r2c. zum Verkaufe in Städte oder Dörfer gebracht wird, der
Nachweis des rechtlichen Erwerbes dieses Holzes erforderlich ist.
Nicht minder verbleibt es nach §. 42 der Gewerbeordnung hinsichtlich des
Hadersammelns, bis auf Erlaß besonderer gesetzlicher Bestimmungen darüber, bei
den bestehenden Verbietungsrechten einzelner Papier-Fabrikanten und Gemeinden
oder des Fiskus, in bestimmten Bezirken das Aufkaufen der Lumpen durch Auf-
sammler ausschließend auszuüben, und wird auf die diesfallsigen Bekanntmachungen
der vormaligen Landes-Direktion vom 14. April 1832 und 10. August 1837
verwiesen.
Dagegen sind die in den Wochenmarktsordnungen für einzelne Orte enthal-
tenen Verbote des Hausirens mit im §. 13, 3 der Gewerbeordnung benannten Ar-
tikeln als aufgehoben anzusehen.
Zu den Erzeugnissen der Landwirthschaft und des Waldbaues, deren Herum-
tragen gestattet ist, gehören auch die aus rohen Früchten bereiteten Säfte, sowie
Pech, Theer.
Als gemeine Verbrauchsgegenstände im Sinne des §. 13, 3 der Gewerbe-
ordnung gelten:
grobe Holzwaaren, als: Breter, Bohlen, Latten, Stollen, Leitern, Ge-
treideschaufeln, Dachspähne, Schindeln, Rechen, Quirle, hölzerne Schuhe,
Besen, Körbe, Siebe und dergleichen,
ordinäre Strohwaaren,
Sand, Thon, Wagenschmiere, Kienruß, Wetzsteine, Hefen, Schreib-
Materialien.
Zu g. 14 der Gewerbeordnung.
§. 25.
Zu den Gewerben, welche mit Erlaubniß im Umherziehen betrieben werden
dürfen, sind zu zählen:
Viehhandel, Viehverschneiden, Scheerenschleifen, Siebmachen, Kesselflicken,