Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Topfbinden, Korbflicken, Musikmachen, Veranstaltung von Schaustellungen 
und zur öffentlichen Lustbarkeit dienenden Vorstellungen. 
Zum Hausirhandel darf die Erlaubniß in Ansehung solcher Waaren ge- 
geben werden, welche von den in dem betroffenen Bezirke seßhaften Gewerbetrei- 
benden entweder gar nicht oder zu unbillig hohen Preisen geführt werden, jedoch 
mit Ausschluß derjenigen Waaren, deren Vertrieb aus Gründen der Sitten= oder 
Feuer-Polizei bedenklich erscheint, wie z. B. Branntwein, Spiritus, Liqueur, 
Schießpulver und andere leicht feuerfangende oder explodirende chemische Präparate, 
sowie selbstverständlich mit Ausschluß solcher Waaren, welche nach §. 1 der Ge- 
werbeordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt ausgenommen sind, 
wie Arzenei-Waaren jeder Art, Salz, Spielkarten, endlich mit Ausnahme von 
Druckschriften nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. Juni 1857 über die Ver- 
hinderung des Mißbrauches der Presse. · 
Die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe im Umherziehen mit Einschluß des Hausir- 
handels ist nur an solche Personen zu ertheilen, welche mindestens 24 Jahre alt, 
von ansteckenden und eckelhaften Krankheiten frei und über ihre Unbescholtenheit und 
Zuverlässigkeit sich auszuweisen im Stande sind. 
Zuständig für Ertheilung der Erlaubniß zum Gewerbebetriebe im Umherziehen 
und zum Hausirhandel sind die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren und die in 
Gemäßheit des §. 15 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 
5. März 1850 zur Ausstellung von Haausirscheinen berufenen Gemeindevorstände, 
dergestalt, daß die Bezirks-Direktoren für den Umfang ihrer Verwaltungsbezirke, 
die betreffenden Gemeindevorstände für den Umfang des Justiz-Amtsbezirkes, inner- 
halb dessen ihr Gemeindebezirk sich befindet, bezüglich für den Umfang des letzteren, 
die Erlaubniß zu ertheilen haben. 
Die Ausübung des fraglichen Gewerbes in den einzelnen Ortschaften ist 
außerdem aber noch durch die besondere Erlaubniß des betreffenden Gemeinde- 
vorstandes bedingt. 
8. 26. 
Die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe im Umherziehen und zum Hausirhandel 
ist schriftlich auf eine gewisse im Erlaubnißscheine zu bezeichnende Zeit, für den 
Hausirhandel insbesondere auf nicht länger als Ein Jahr zu ertheilen. Es sind 
dafür die in dem Sportelgesetze bestimmten Sporteln und Gebühren zu erheben. 
Gehülfen dürfen bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen (mit Ausnahme 
der Schaustellungen rc.) und bei dem Hausirhandel nur in so weit verwendet wer- 
den, als sie zum Tragen der Lasten, Karrenschieben und ähnlichen Unterstützungen 
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