Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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4) von Ueberbrückungen auf öffentlichen Straßen und Eisenbahnen, und zwar 
a) bei steinernen Brücken, wenn die lichte Weite der Durchlaßöffnung, 
bezüglich der einzelnen Durchlaßöffnungen, mehr als fünf Fuß beträgt, 
b) bei Brücken mit hölzerner Fahrbahn, wenn die freiliegende Länge 
der Straßenbäume zwölf Fuß übersteigt. 
Ausgenommen von der Bestimmung unter Ziffer 1 ist die selbstständige Aus- 
führung und Leitung des Baues von Wohnhäusern, welche nur aus dem Erdge- 
schosse bestehen. 
Der Befähigungsnachweis ist zu führen durch das Bestehen einer Prüfung 
vor einer Kommission, welche nach dem Ermessen des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums, Departement des Innern, aus geeigneten Bau-Technikern zusammen- 
gesetzt wird. Die Prüfung hat sich auf praktische und theoretische Kenntnisse nach 
Maßgabe eines demnächst besonders bekannt zu machenden Regulatives über die 
Gegenstände der Prüfung zu erstrecken. 
Der Nachweis vorher bestandener Lehre in einem Bauhandwerke ist nicht er- 
forderlich. 
Ueber das Bestehen der Prüfung ist den Betheiligten von der Prüfungs- 
Kommission ein Zeugniß auszufertigen. 
Die Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung solcher Personen, welche 
dem Baufache sich widmen wollen, vom 6. Mai 1853, werden durch die vorstehen- 
den Bestimmungen nicht berührt, soweit dieselben die Voraussetzungen für die An- 
stellung im Staatsdienste enthalten. Indeß sind diejenigen, welche nach Maßgabe 
jenes Regulatives die Prüfung als Bau-Kondukteure oder als Baumeister für den 
Land= und Hoch-Bau bestanden haben, ohne Weiteres als befähigt zu selbstständiger 
Leitung und Ausführung von Bauten anzusehen. Dasselbe gilt von den dermaligen 
Maurer= und Zimmer-Meistern. 
Die für befähigt erachteten Personen sind zur Ausführung von Bauten unter 
Annahme der dazu nöthigen Gehülfen aller Art berechtiget. 
Im Uebrigen bewendet es bei der Vorschrift im §. 1 des Gesetzes vom 29. 
April 1829 zur Sicherung gegen Feuersbrünste, wonach alle Vorrichtungen zur 
Feuerung, Essen, Kamine, Heerde, Brandmauern, sofern sie nicht von inländischen 
zünftigen Baugewerken hergestellt worden sind, einer Besichtigung durch die verpflich- 
teten Bezirks-Feuer-Inspektoren oder Amts-Baugewerken unterliegen sollen, ehe Feuer 
in dem Gebäude angezündet werden darf, mit der Erläuterung, daß künftig die zu 
selbstständiger Leitung und Ausführung von Bauten befähigten Personen in obiger 
Beziehung an die Stelle der inländischen zünftigen Baugewerken treten.
	        
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