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4) von Ueberbrückungen auf öffentlichen Straßen und Eisenbahnen, und zwar
a) bei steinernen Brücken, wenn die lichte Weite der Durchlaßöffnung,
bezüglich der einzelnen Durchlaßöffnungen, mehr als fünf Fuß beträgt,
b) bei Brücken mit hölzerner Fahrbahn, wenn die freiliegende Länge
der Straßenbäume zwölf Fuß übersteigt.
Ausgenommen von der Bestimmung unter Ziffer 1 ist die selbstständige Aus-
führung und Leitung des Baues von Wohnhäusern, welche nur aus dem Erdge-
schosse bestehen.
Der Befähigungsnachweis ist zu führen durch das Bestehen einer Prüfung
vor einer Kommission, welche nach dem Ermessen des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums, Departement des Innern, aus geeigneten Bau-Technikern zusammen-
gesetzt wird. Die Prüfung hat sich auf praktische und theoretische Kenntnisse nach
Maßgabe eines demnächst besonders bekannt zu machenden Regulatives über die
Gegenstände der Prüfung zu erstrecken.
Der Nachweis vorher bestandener Lehre in einem Bauhandwerke ist nicht er-
forderlich.
Ueber das Bestehen der Prüfung ist den Betheiligten von der Prüfungs-
Kommission ein Zeugniß auszufertigen.
Die Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung solcher Personen, welche
dem Baufache sich widmen wollen, vom 6. Mai 1853, werden durch die vorstehen-
den Bestimmungen nicht berührt, soweit dieselben die Voraussetzungen für die An-
stellung im Staatsdienste enthalten. Indeß sind diejenigen, welche nach Maßgabe
jenes Regulatives die Prüfung als Bau-Kondukteure oder als Baumeister für den
Land= und Hoch-Bau bestanden haben, ohne Weiteres als befähigt zu selbstständiger
Leitung und Ausführung von Bauten anzusehen. Dasselbe gilt von den dermaligen
Maurer= und Zimmer-Meistern.
Die für befähigt erachteten Personen sind zur Ausführung von Bauten unter
Annahme der dazu nöthigen Gehülfen aller Art berechtiget.
Im Uebrigen bewendet es bei der Vorschrift im §. 1 des Gesetzes vom 29.
April 1829 zur Sicherung gegen Feuersbrünste, wonach alle Vorrichtungen zur
Feuerung, Essen, Kamine, Heerde, Brandmauern, sofern sie nicht von inländischen
zünftigen Baugewerken hergestellt worden sind, einer Besichtigung durch die verpflich-
teten Bezirks-Feuer-Inspektoren oder Amts-Baugewerken unterliegen sollen, ehe Feuer
in dem Gebäude angezündet werden darf, mit der Erläuterung, daß künftig die zu
selbstständiger Leitung und Ausführung von Bauten befähigten Personen in obiger
Beziehung an die Stelle der inländischen zünftigen Baugewerken treten.